Constitutional Complaint Regarding Dismissal for Unpaid Court Costs and Inadequate Legal Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding a definitive legal opening in favor of the opposing party for an amount of 1,988.40 CHF plus interest. The individual had unsuccessfully requested free legal assistance for the proceedings and failed to pay a required court fee, leading the Cantonal Court to dismiss their appeal. The Federal Tribunal found that the individual did not adequately address the court's reasoning or substantiate claims of constitutional rights violations, resulting in a decision not to proceed with the constitutional complaint and a denial of free legal assistance. The individual was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Dismissal for Unpaid Court Costs and Inadequate Legal Argumentation: The individual had unsuccessfully requested free legal assistance for the proceedings and failed to pay a required court fee, leading the Cantonal Court to dismiss their appeal. The Federal Tribunal found that the individual did not adequately address the court's reasoning or substantiate claims of constitutional rights violations, resulting in a decision not to proceed with the constitutional complaint and a denial of free legal assistance. The individual was also ordered to bear the court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed in order 1 to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.
Used in order 2 to reject the request for free legal aid because the constitutional appeal was futile.
Used in order 3 to impose court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_33/2015
Urteil vom 13. Februar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Landschaft,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 12. Januar 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'988.40 nebst Zins nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 12. Januar 2015 erwog, nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei die Beschwerdeführerin (mit Nachfristansetzung und unter Androhung von Säumnisfolgen) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- aufgefordert worden, diesen Vorschuss habe die Beschwerdeführerin nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Januar 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann