Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_33/2011 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Definitive Legal Proceedings for Costs Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_33/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a constitutional complaint against a decision by the Cantonal Court regarding the granting of definitive legal openings for financial claims. The complaints were related to court rulings that had already been deemed final, and the appeals were not sufficiently substantiated according to legal standards. The Cantonal Court found that the legal grounds for the claims had already been established and could not be contested in the reopening procedure. The higher court ultimately determined that the constitutional complaint lacked sufficient justification to proceed and dismissed it, while also denying requests for legal aid and imposing court costs on the complaining party.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Definitive Legal Proceedings for Costs Dismissed for Lack of Substantiation: The complaints were related to court rulings that had already been deemed final, and the appeals were not sufficiently substantiated according to legal standards. The Cantonal Court found that the legal grounds for the claims had already been established and could not be contested in the reopening procedure. The higher court ultimately determined that the constitutional complaint lacked sufficient justification to proceed and dismissed it, while also denying requests for legal aid and imposing court costs on the complaining party.

Schlagwörter

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Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ordentliches Verfahren Betreibungsforderung materielle Begründung Auferlegung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient grounds, citing this provision as the legal basis for summary non-admittance.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this article because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay court costs pursuant to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_33/2011

Urteil vom 16. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. Februar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. Februar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, das Nichtigkeitsbeschwerden des Beschwerdeführers gegen einzelrichterliche Verfügungen betreffend die Erteilung der definitiven Rechtsöffnungen an die Beschwerdegegnerinnen für Fr. 400.-- sowie für zwei Mal Fr. 600.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Februar 2011 mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 2. Februar 2011 erwog, die Betreibungsforderungen (Parteientschädigungen) beruhten auf erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen rechtskräftigen glarnerischen Gerichtsurteilen und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ), die Kosten- und Entschädigungsregelungen in den Rechtsöffnungstiteln dürften im Rechtsöffnungsverfahren ebenso wenig überprüft werden wie die Gegenstand des seinerzeitigen Prozesses bildende Forderung, Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG habe der Beschwerdeführer vor dem Rechtsöffnungsrichter keine erhoben, im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren könne er die unterbliebenen Einwendungen nicht nachholen, vor dem Rechtsöffnungsrichter habe der Beschwerdeführer Gelegenheit zur vollumfänglichen Akteneinsicht und zur Klagebeantwortung erhalten, die Erteilung der definitiven Rechtsöffnungen sei daher nicht zu beanstanden, für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht Verfassungsverletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die den Rechtsöffnungstiteln zu Grunde liegenden Verfahren und die materielle Begründetheit der in den Rechtsöffnungstiteln ausgewiesenen Forderungen zu kritisieren, weil diese Einwendungen weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bilden konnten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 2. Februar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann