Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_33/2009 KI-generiert

Failure to Pay Advance on Costs Leads to Refusal of Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 5D_33/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint against a decision by the President of the Court of Appeals in the Canton of Thurgau concerning a request for free legal aid. The complainant had submitted a second request for reopening previous proceedings regarding free legal aid, which had been denied due to the failure to challenge the correctness of an earlier decision that had required him to pay a fee within a non-extendable deadline. The complainant did not provide the required payment or proof of payment within the specified time frame, leading to the dismissal of his requests and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Advance on Costs Leads to Refusal of Constitutional Appeal: The complainant had submitted a second request for reopening previous proceedings regarding free legal aid, which had been denied due to the failure to challenge the correctness of an earlier decision that had required him to pay a fee within a non-extendable deadline. The complainant did not provide the required payment or proof of payment within the specified time frame, leading to the dismissal of his requests and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Vorschuss Drohung Beweislosigkeit unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis (in conjunction with Art. 117 BGG) for the non-entry of the appeal.

Art. 117 BGG

Cited as the procedural basis (in conjunction with Art. 108 BGG) for the non-entry of the appeal.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning indicating that the appellant is considered to be acting abusively, although the main order (point 2) relies on Art. 62 BGG for non-entry.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not entering the appeal due to failure to pay the cost deposit, according to the threat made.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant (point 3 of the dispositive).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_33/2009/bnm

Urteil vom 4. Mai 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau (Präsident),

Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung).

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 9. Februar 2009 des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 9. Februar 2009 des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 13. März 2009 abweisender) Verfügung vom 25. März 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der erwähnten Verfügung vom 13. März 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 30. März 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 13. März 2009, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,

dass das Gesuch um Erstreckung der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist ebenso abzuweisen ist,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist, der (missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG ) Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Präsidentin:

1. Die Gesuche um Wiedererwägung und um Erstreckung der Nachfrist werden abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau (Präsident) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann