Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_33/2007 KI-generiert

Constitutional Appeal Inadmissibility Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_33/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision made by the Cantonal Court regarding a definitive legal opening. The complainant was instructed to pay a court fee of CHF 100 by a specific deadline but failed to do so within the given time frame. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed a court fee on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Constitutional Appeal Inadmissibility Due to Failure to Pay Cost Advance: The complainant was instructed to pay a court fee of CHF 100 by a specific deadline but failed to do so within the given time frame. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed a court fee on the complainant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl gesetzliche Frist Schuldbetreibung Verwaltungsgebühr verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision concerning non-compliance with procedural requirements.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This provision was cited in the reasoning as the basis for the non-entry into the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_33/2007 /blb

Verfügung vom 8. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach 368, 9016 St.Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. April 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. April 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 11. Mai 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 20. April 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 100.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 21. Mai 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

verfügt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 50.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: