Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_32/2023 KI-generiert

Debtor's Appeal on Debt Enforcement Legal Aid Denied Due to Insufficient Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 5D_32/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complainant challenging a decision by the Civil Court of Basel-Stadt, which granted the Canton of Basel-Stadt definitive legal enforcement for a debt of CHF 6,444.10 plus interest and fees. The complainant appealed to the Basel-Stadt Appellate Court, requesting free legal assistance after being asked to submit an advance payment of CHF 400. The Appellate Court denied the request for free legal assistance and set an additional deadline for the payment. The complainant then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing the denial of free legal assistance and disputing the necessity of the debt payment, without addressing the Appellate Court's detailed reasoning. The Federal Tribunal noted the complaint lacked sufficient justification for the constitutional rights claim.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal on Debt Enforcement Legal Aid Denied Due to Insufficient Constitutional Argumentation: The complainant appealed to the Basel-Stadt Appellate Court, requesting free legal assistance after being asked to submit an advance payment of CHF 400. The Appellate Court denied the request for free legal assistance and set an additional deadline for the payment. The complainant then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing the denial of free legal assistance and disputing the necessity of the debt payment, without addressing the Appellate Court's detailed reasoning. The Federal Tribunal noted the complaint lacked sufficient justification for the constitutional rights claim.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung) Betreibungsforderung verfassungsrechtliche Rüge unentgeltliche Rechtspflege Anwaltskosten Vollstreckungsentscheid Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided not to be dealt with (non-entrée en matière) because the appeal brief lacked sufficient substantiation, as required by Art. 117 in conjunction with this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

5F_15/2023 (2023-07-18)
Debtor's Request for Revision of Judgment Dismissed for Lack of Valid Grounds
«…kantonalen Beschwerdeverfahren erhob die Gesuchstellerin Beschwerde, auf welche das Bundesgericht nicht eintrat (Urteil 5D_32/2023; sodann Nichteintreten auf das Revisionsgesuch mit Urteil 5F_6/2023). Mit Entscheid vom 17. April 2023 trat das Appella…»
5D_76/2023 (2023-06-07)
Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Unpaid Execution Cost Advance
«…Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. April 2023 (BEZ.2023.5). Erwägungen: 1. Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5D_32/2023 vom 9. Februar 2023 und 5F_6/2023 vom 13. März 2023 verwiesen werden. Sie betreffen die Abweisung des Gesuchs der Besch…»
5F_6/2023 (2023-03-13)
Federal Supreme Court Dismisses Application for Revision Regarding Legal Aid Denial
«…-Vorstadt 25, 4052 Basel, Gesuchsgegner. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_32/2023 vom 9. Februar 2023. Erwägungen: 1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ist mit einer Beschwerde von A.____…»
5D_31/2023 (2023-02-09)
Appeal Regarding Debt Enforcement, Legal Aid Denial, and Insufficient Constitutional Complaint
«…r Leistung des Kostenvorschusses. Gegen diese Verfügung - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_29/2023, 5D_30/2034 und 5D_32/2023 bis 5D_34/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Postaufgabe 6. Februar 2023) Beschwerde a…»
5D_33/2023 (2023-02-09)
Federal Supreme Court Dismissal of Constitutional Complaint Regarding Denial of Legal Aid in Debt Acknowledgment Proceeding
«…Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Gegen diese Verfügung - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_29/2023 bis 5D_32/2023 sowie 5D_34/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Postaufgabe 6. Februar 2023) Beschwerde…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_32/2023

Urteil vom 9. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident,

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 1. Februar 2023 (BEZ.2023.5).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 20. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'444.10 nebst Zins und Gebühren.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- auf. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe 21. Januar 2023) ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.

Gegen diese Verfügung - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_29/2023 bis 5D_31/2023 sowie 5D_33/2023 und 5D_34/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Postaufgabe 6. Februar 2023) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Appellationsgericht hat zunächst erwogen, die Beschwerdeführerin mache in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2023 nicht geltend, dass sie nicht über die Mittel zur Zahlung des Kostenvorschusses verfüge. Damit sei bereits die Voraussetzung von Art. 117 lit. a ZPO nicht erfüllt. Zudem sei die Beschwerde aussichtslos ( Art. 117 lit. b ZPO ), da die Beschwerdeführerin nur einen Aufhebungs-, aber keinen Antrag in der Sache gestellt habe, und sie sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts auseinandersetze.

Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Antrag zur unentgeltlichen Rechtspflege vom 20. Januar 2023 ausführlich begründet und dargelegt, dass und aus welchen Gründen nicht genügend Kapital für Kostenvorschüsse vorliege. Sie legt jedoch nicht unter präzisen Hinweisen auf ihr Gesuch vom 20. Januar 2023 dar, was sie dem Appellationsgericht in dieser Hinsicht vorgetragen haben will und inwieweit das Appellationsgericht den Inhalt ihres Gesuchs verkannt haben soll. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts sei begründet und die Tilgung oder Stundung der Steuerrechnungen belegt. Sie schildert dabei bloss ihre Sicht der Dinge. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Appellationsgerichts fehlt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hätte ein solches Gesuch ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg