Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_32/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal Regarding Tax Enforcement Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_32/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Cantonal Court of Bern, which rejected the complainant's appeal against a definitive legal opening for a claim amounting to CHF 24,546.85, including interest and costs related to cantonal, municipal, and church taxes for the year 2011. The Cantonal Court based its ruling on a valuation order from July 2013 that served as the legal basis for the claim. The complainant failed to demonstrate any grounds for nullification of the legal opening title and did not sufficiently argue a violation of constitutional rights in relation to the court's decision, leading to the rejection of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal Regarding Tax Enforcement Due to Insufficient Substantiation: The Cantonal Court based its ruling on a valuation order from July 2013 that served as the legal basis for the claim. The complainant failed to demonstrate any grounds for nullification of the legal opening title and did not sufficiently argue a violation of constitutional rights in relation to the court's decision, leading to the rejection of the complaint.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung verfassungsmässige Anforderung Gemeindesteuern Kirchensteuer Steuerrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it lacked the required substantiation for a constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_32/2015

Urteil vom 13. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel und deren Kirchgemeinde,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 24'546.85 nebst Zins und Kosten (Kantons- und Gemeindesteuern 2011 inkl. Kirchensteuern) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 13. Januar 2015 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer Veranlagungsverfügung vom 17. Juli 2013 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel ( Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ), der Beschwerdeführer mache weder Tilgung noch Stundung noch eine Verjährung geltend ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ), die Beschwerdevorbringen seien unverständlich und nicht geeignet, den Rechtsöffnungstitel zu entkräften,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die bernischen Gerichte als "Ausnahmegerichte" zu qualifizieren, die Rechtspersönlichkeit des Kantons Bern und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu bestreiten und sowohl die Veranlagungsverfügung wie auch die kantonalen Entscheide als nichtig zu bezeichnen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 13. Januar 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann