Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Low-Value Debt Enforcement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a constitutional complaint against a circular decision issued by the Cantonal Court of Zurich, which dismissed the complainant's objections regarding a prior ruling that granted a definitive legal opening for a monetary claim. The complainant challenged the court's requirement to submit a compliant appeal and pay a procedural fee. The Cantonal court ultimately ruled that there was no evidence of constitutional rights violations in the complaint, and the request for free legal assistance was denied due to a lack of merit in the claims. The Swiss Federal Tribunal found the complainant's arguments insufficiently clear and coherent to warrant further consideration of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Low-Value Debt Enforcement Appeal: The complainant challenged the court's requirement to submit a compliant appeal and pay a procedural fee. The Cantonal court ultimately ruled that there was no evidence of constitutional rights violations in the complaint, and the request for free legal assistance was denied due to a lack of merit in the claims. The Swiss Federal Tribunal found the complainant's arguments insufficiently clear and coherent to warrant further consideration of the case.
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KI-generiertThis provision was cited in conjunction with Art. 117 BGG to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
This provision governs the application of general procedural rules (here, Art. 108) to the subsidiary constitutional appeal.
Used to order the appellant to bear the court costs because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_32/2011
Urteil vom 15. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch die Verkehrsbetriebe Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 27. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 27. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Einsprache des Beschwerdeführers (gegen die obergerichtliche Aufforderung zur Einreichung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Beschwerdeschrift und zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.--) ebenso abgewiesen hat wie die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 180.-- und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 27. Januar 2011 erwog, mangels Ersichtlichkeit einer Verletzung der BV oder der EMKR sei die Einsprache abzuweisen, sodann dürfe der Rechtsöffnungsrichter die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Verfügung des Direktors der Verkehrsbetriebe Zürich vom 8. Juni 2010) nicht überprüfen, schliesslich könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass seine Vorbringen wirr und unverständlich sind,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 27. Januar 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann