Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_32/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Over Insufficient Amount in Controversy

Geschäftsnummer 5D_32/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a constitutional complaint against a decision from a cantonal court concerning the refusal to entertain their nullity claim related to a definitive legal opening. The case involved a financial matter where the initial claim amounted to a small sum, and the cantonal court had determined that the complaint lacked sufficient justification, ultimately declaring the request for free legal assistance moot. The federal court noted that the complainant failed to adequately address the grounds provided by the cantonal court, leading to the dismissal of the constitutional complaint for lacking proper substantiation and being deemed abusive. Consequently, the federal court also denied the request for free legal assistance and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Over Insufficient Amount in Controversy: The case involved a financial matter where the initial claim amounted to a small sum, and the cantonal court had determined that the complaint lacked sufficient justification, ultimately declaring the request for free legal assistance moot. The federal court noted that the complainant failed to adequately address the grounds provided by the cantonal court, leading to the dismissal of the constitutional complaint for lacking proper substantiation and being deemed abusive. Consequently, the federal court also denied the request for free legal assistance and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Anwaltskosten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Sistierung des Verfahrens unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand verfassungsmässige Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Combined with Art. 108 BGG, this provision dictates the non-admission of the constitutional appeal when reasoning is lacking.

Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant, as they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_32/2010

Urteil vom 12. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 159.75 (nebst Zins) und Fr. 80.-- (Mahngebühr) nicht eingetreten ist, dem Beschwerdeführer weder Gerichtskosten noch eine Parteientschädigung auferlegt und festgestellt hat, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht erwog, die Nichtigkeitsklage weise keine rechtsgenügliche Begründung auf, obgleich der Beschwerdeführer zur Verbesserung aufgefordert worden sei, auf die Nichtigkeitsklage werde daher nicht eingetreten, mangels Kostenauflage sei das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 2. Februar 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuch-liche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann