Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_318/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Tax Fine Recourse After Failure to Substantiate Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 5D_318/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual contested a decision by the Zurich District Court that granted the Canton of Zurich a definitive legal enforcement order against her for a sum of 3,600 CHF plus interest. This order was based on a legally binding penalty notice issued by the cantonal tax office for failing to submit a tax return for the year 2016. The individual appealed the decision to the Zurich Cantonal Court, which dismissed her appeal. Subsequently, she filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing, among other things, that her constitutional rights were violated, and questioning the legal authority of the collection division representing the taxation authorities. However, her appeal was deemed inadmissible due to insufficient grounds and inadequate challenge to the previous court’s rationale.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Tax Fine Recourse After Failure to Substantiate Constitutional Appeal: This order was based on a legally binding penalty notice issued by the cantonal tax office for failing to submit a tax return for the year 2016. The individual appealed the decision to the Zurich Cantonal Court, which dismissed her appeal. Subsequently, she filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing, among other things, that her constitutional rights were violated, and questioning the legal authority of the collection division representing the taxation authorities. However, her appeal was deemed inadmissible due to insufficient grounds and inadequate challenge to the previous court’s rationale.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuerschulden unbezahlte Bussen Rückkehrrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Steuervorbescheid Steuerjustizbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used by the presiding member to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_318/2020

Urteil vom 29. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. November 2020 (RT200177-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 7. Oktober 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'600.-- nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente die rechtskräftige Bussenverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 13. November 2018 betreffend die Direkte Bundessteuer wegen Nichteinreichens der Steuererklärung für das Jahr 2016.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. November 2020 Beschwerde. Mit Urteil vom 20. November 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Die Beschwerdeführerin stellt zahlreiche Anträge, von denen die meisten neu sind. Auf die neuen Anträge ist von vornherein nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG ). Angefochten werden kann sodann nur das Urteil des Obergerichts, nicht auch dasjenige des Bezirksgerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ).

3. Die Beschwerdeführerin verweist auf Art. 5 und Art. 9 BV . Inwiefern das angefochtene Urteil jedoch willkürlich oder aus anderen Gründen verfassungswidrig sein soll, legt sie nicht dar. Die Beschwerdeführerin schildert bloss die Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht (etwa hinsichtlich der Eröffnung der Bussenverfügung) und sie rügt einfache Gesetzesverletzungen (z.B. der gerichtlichen Fragepflicht). Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen (z.B. zur Unzulässigkeit der von ihr vorgebrachten Noven und zur mangelnden Beschwerdebegründung) fehlt. Wenn die Beschwerdeführerin die Vertretungsbefugnis der Dienstabteilung Inkasso bezweifelt, hätte sie dies vor den kantonalen Instanzen vorbringen müssen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Angesichts dieses Ergebnisses ist auf die Einholung von Vernehmlassungen - entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin - zu verzichten (Art. 117 i.V.m. 102 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg