Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_313/2020 KI-generiert

Debtor v. District Court (Undue Delay in Issuing Justification for Executive Order)

Geschäftsnummer 5D_313/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an appellant who contested the decision of a district court that granted definitive legal enforcement for a claim amounting to 3,600 Swiss Francs against her. The appellant filed a complaint alleging a delay in the provision of a reasoned judgment by the district court. However, the Superior Court of the Canton of Zurich dismissed this complaint, stating that the period between the request for a reasoned judgment and the complaint was just over a month and did not constitute a delay. The appellant subsequently filed a further complaint to the Federal Tribunal, but it was determined that the procedural requirements for a constitutional review were not met, leading to the dismissal of her appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor v. District Court (Undue Delay in Issuing Justification for Executive Order): The appellant filed a complaint alleging a delay in the provision of a reasoned judgment by the district court. However, the Superior Court of the Canton of Zurich dismissed this complaint, stating that the period between the request for a reasoned judgment and the complaint was just over a month and did not constitute a delay. The appellant subsequently filed a further complaint to the Federal Tribunal, but it was determined that the procedural requirements for a constitutional review were not met, leading to the dismissal of her appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsverzögerung (definitive Rechtsöffnung) Rechtsverzögerung nachträglicher Rechtsvorschlag Zahlungsbefehl verfassungsmässige Anforderung Feststellungsklage Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning (Art. 117 BGG).

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 to decide not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_313/2020

Urteil vom 28. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht s.V., Hörnlistrasse 55, Postfach, 8330 Pfäffikon,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2020 (RT200188-O/U).

Erwägungen:

1. Mit unbegründetem Urteil vom 8. Oktober 2020 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon dem Kanton Zürich gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 38378 des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'600.--.

Am 23. November 2020 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Sie verlangte, dass das Bezirksgericht angewiesen wird, ihr ohne weiteren Verzug ein begründetes Urteil zuzustellen. Mit Urteil vom 8. Dezember 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erhoben.

2. Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist nicht die strafrechtliche, sondern die II. zivilrechtliche Abteilung (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht, BGerR; SR 173.110.131).

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. Das Obergericht hat erwogen, dass zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin die Begründung verlangt habe, und dem Zeitpunkt der Beschwerde gut ein Monat liege, und es hat dargelegt, dass darin noch keine Rechtsverzögerung liege.

Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander. Es genügt den genannten Rügeanforderungen (oben E. 3) nicht, geltend zu machen, es werde Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung betrieben und ihr werde das Recht auf ein begründetes Urteil verweigert.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg