Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_31/2025 KI-generiert

Former Condominium Owner Eviction Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 5D_31/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerdeführerin war Stockwerkeigentümerin der beiden Grundstücke Nrn. xxx und yyy an der C.________strasse zzz in U.________. Im Herbst 2024 wurden die beiden Stockwerkeinheiten versteigert. Die Beschwerdegegnerin erhielt den Zuschlag. Mit Eingabe vom 9. April 2025 verlangte die Beschwerdegegnerin vom Kreisgericht Rheintal die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus den beiden Stockwerkeinheiten. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 hiess das Kreisgericht das Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gut.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Former Condominium Owner Eviction Challenge Dismissed: xxx und yyy an der C.________strasse zzz in U.________. Im Herbst 2024 wurden die beiden Stockwerkeinheiten versteigert. Die Beschwerdegegnerin erhielt den Zuschlag. Mit Eingabe vom 9. April 2025 verlangte die Beschwerdegegnerin vom Kreisgericht Rheintal die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus den beiden Stockwerkeinheiten. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 hiess das Kreisgericht das Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gut.

Schlagwörter

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Ausweisung (Eigentum) Ausweisungsverfahren Stockwerkeigentum Eigentumsrecht Demonstrationsrecht Enteignungsgut Vorkaufsrecht des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_31/2025

Urteil vom 7. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung (Eigentum),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, vom 24. Juni 2025 (BE.2025.26-EZZ1).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin war Stockwerkeigentümerin der beiden Grundstücke Nrn. xxx und yyy an der C.________strasse zzz in U.________. Im Herbst 2024 wurden die beiden Stockwerkeinheiten versteigert. Die Beschwerdegegnerin erhielt den Zuschlag.

Mit Eingabe vom 9. April 2025 verlangte die Beschwerdegegnerin vom Kreisgericht Rheintal die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus den beiden Stockwerkeinheiten. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 hiess das Kreisgericht das Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gut.

Am 30. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu diesem Entscheid ein und ergänzte diese mit Schreiben vom 4. Juni 2025. Mit Entscheid vom 24. Juni 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 27. Juni 2025 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. Am 1. und 2. Juli 2025 (jeweils Postaufgabe) hat sie ihre Beschwerde ergänzt. In der letztgenannten Eingabe führt sie unter anderem aus, da die Stockwerkeinheiten bis am 25. Juli 2025 zu räumen seien, benötige sie das Urteil vorher. Ausserdem müsse sie wissen, ob die geplanten Räumungstage vom 14. bis 16. Juli 2025 nötig seien. Das Bundesgericht hat ein in jener Eingabe allenfalls sinngemäss enthaltenes Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 4. Juli 2025 abgewiesen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (

Art. 113 ff. BGG

).

Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Kantonsgericht dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 133 II 396

E. 3.1;

142 III 364

E. 2.4). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe die Begründungsanforderungen erfüllt. Soweit verständlich wiederholt sie jedoch bloss ihren Standpunkt, wonach sie keine Steuerschulden gehabt habe und die Versteigerung zu Unrecht erfolgt sei. Inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, zeigt sie nicht auf.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg