Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_31/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Execution Order Dismissed for Manifestly Unsubstantiated Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_31/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision by the District Court of Visp, which granted a definitive legal opening for debt enforcement in the amount of CHF 2,724, plus interest and fees, in favor of the social security office of the Canton of Valais. The appellant contested this decision and sought relief at the Cantonal Court of Valais, including a request for free legal assistance, which was denied. The court ordered him to provide a cost advance, which he failed to do, leading to the dismissal of his appeal. Subsequently, he brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing without directly addressing the court's decision, claiming he would not pay any Swiss institutional bills until his legal rights in a divorce matter were upheld. This behavior was deemed as an abuse of rights by the tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 117 i.V.m, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG, Art. 117 BGG; Debtor's Appeal Against Execution Order Dismissed for Manifestly Unsubstantiated Constitutional Complaint: The appellant contested this decision and sought relief at the Cantonal Court of Valais, including a request for free legal assistance, which was denied. The court ordered him to provide a cost advance, which he failed to do, leading to the dismissal of his appeal. Subsequently, he brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing without directly addressing the court's decision, claiming he would not pay any Swiss institutional bills until his legal rights in a divorce matter were upheld. This behavior was deemed as an abuse of rights by the tribunal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Zahlungsbefehl Verstossung Rechtsvorschlag nicht geleisteter Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned and constituted an abuse of process.

Art. 117 BGG

The decision to not enter upon the appeal was made under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_31/2020

Urteil vom 25. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 10. Februar 2020 (C3 19 210).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Visp der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Visp definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'724.-- nebst Zins und Gebühren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gelangte der Beschwerdeführer erfolglos an das Bundesgericht (Urteil 5D_224/2019 vom 19. Dezember 2019). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 10. Februar 2020 auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid (sowie zwei weitere; dazu Verfahren 5D_30/2020 und 5D_32/2020) hat der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er bestreite alle Rechnungen und Gebühren schweizerischer Behörden und Institutionen, bis die Rechtsstaatlichkeit in seinem Scheidungsverfahren respektiert werde. Ähnliches hatte er bereits im Verfahren 5D_224/2019 vorgebracht. Darauf kann verwiesen werden (E. 3). Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt und die Verknüpfung des vorliegenden Verfahrens mit dem Scheidungsverfahren bleibt rechtsmissbräuchlich. Soweit der Beschwerdeführer seine Weigerung, Rechnungen schweizerischer Institutionen zu begleichen, zusätzlich in zwei beigelegten Schreiben an den Walliser Staatsrat begründet, ist darauf nicht einzugehen. Die Beschwerdebegründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Ohnehin enthalten auch diese Eingaben keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sondern bloss eine Wiederholung seines Standpunkts.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Zudem ist sie rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg