Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_31/2019 KI-generiert

Debtor v. Cantonal Court (Late Appeal on Debt Enforcement)

Geschäftsnummer 5D_31/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision by the District Court of Zurich, which had granted definitive legal enforcement against the complainant for a debt of CHF 200 plus interest related to the Zurich Cantonal Office of Road Traffic. The complainant failed to respond to the High Court of the Canton of Zurich's request for clarification on whether a complaint was intended, resulting in the High Court dismissing the case for being filed late. The complainant then appealed to the Swiss Federal Supreme Court, arguing procedural mishaps, including alleged unforwarded submissions to the district court and the impact of a superstitious belief on the timing of his appeal. The case was complicated by ungrounded allegations and procedural deficiencies, prompting further legal scrutiny.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG; Debtor v. Cantonal Court (Late Appeal on Debt Enforcement): The complainant failed to respond to the High Court of the Canton of Zurich's request for clarification on whether a complaint was intended, resulting in the High Court dismissing the case for being filed late. The complainant then appealed to the Swiss Federal Supreme Court, arguing procedural mishaps, including alleged unforwarded submissions to the district court and the impact of a superstitious belief on the timing of his appeal. The case was complicated by ungrounded allegations and procedural deficiencies, prompting further legal scrutiny.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung verspätete Eingabe Vollstreckungsentscheid Streitgegenstand Anwaltskosten Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits through the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order ruled on the exemption from court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_31/2019

Urteil vom 11. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Januar 2019 (RT180233-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 30. Oktober 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 7 definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- nebst Zins.

Am 3. Dezember 2018 (Postaufgabe) wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht forderte ihn zur Stellungnahme auf, ob er mit seiner Eingabe Beschwerde habe erheben wollen oder nicht. Bei Säumnis werde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 25. Januar 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht verschiedene Eingaben eingereicht. Die einzige, die zweifelsfrei als Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss aufgefasst werden kann, ist nicht unterschrieben. Die übrigen weisen teilweise eine offenbar kopierte Unterschrift auf, haben aber keinen Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtsöffnungssache. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigtes sich, die Eingaben zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) zurückzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerde an das Bezirksgericht sei von diesem nicht an das Obergericht weitergeleitet worden. Er belegt jedoch nicht, dass er dem Bezirksgericht eine Eingabe eingereicht hat, die dieses als Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2018 hätte verstehen müssen, und er legt auch nicht dar, inwiefern eine allfällige Nichtweiterleitung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen würde. Vor Obergericht hatte er im Übrigen ausgeführt, es tue ihm leid, dass er erst jetzt auf das Urteil vom 30. Oktober 2018 reagiere; er habe es vermieden, den Text anzuschauen, da dieser mit einem Fluch belegt sei. Der Beschwerdeführer bestätigt dies vor Bundesgericht und führt aus, dies habe ihn gehindert rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen. Ausgehend von dieser Behauptung ist aber nicht ersichtlich, inwiefern er rechtzeitig eine Beschwerde an das Bezirksgericht hätte richten können. Vielmehr erscheinen seine Behauptungen widersprüchlich, wenn er geltend machen wollte, seine Beschwerde an das Bezirksgericht sei rechtzeitig gewesen. Falls er hingegen selber davon ausgehen sollte, auch die angebliche Beschwerde an das Bezirksgericht sei verspätet gewesen, ist nicht ersichtlich, was er aus der behaupteten Beschwerdeerhebung an das Bezirksgericht zu seinen Gunsten ableiten will.

Der Entzug des Führerausweises ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Auf die vom Strassenverkehrsamt erhobenen Gebühren (die offenbar Gegenstand der Rechtsöffnung sind), kann inhaltlich nicht eingegangen werden, da das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführer zuerst darlegen müsste, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Weshalb die Kostenauflage durch das Obergericht verfassungswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer schliesslich nicht dar.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg