Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Missed Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding a debt enforcement action amounting to 2,350 Swiss francs. The individual contested the decision, claiming financial difficulties and sought free legal aid, which was denied. Following the initial ruling from the Zivilkreisgericht granting the enforcement, the individual appealed but missed the deadline for submitting the appeal, leading to an application for the restoration of the appeal period. This application was based solely on unsubstantiated claims of unforeseen circumstances that hindered the submission. Ultimately, the court found the appeal to be late and unsubstantiated, leading to the dismissal of the restoration request and the appeal itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Missed Deadline: The individual contested the decision, claiming financial difficulties and sought free legal aid, which was denied. Following the initial ruling from the Zivilkreisgericht granting the enforcement, the individual appealed but missed the deadline for submitting the appeal, leading to an application for the restoration of the appeal period. This application was based solely on unsubstantiated claims of unforeseen circumstances that hindered the submission. Ultimately, the court found the appeal to be late and unsubstantiated, leading to the dismissal of the restoration request and the appeal itself.
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KI-generiertThe court decided not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure.
The appellant's request for free legal aid was rejected because the legal claims were hopeless.
The appellant was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_31/2017
Urteil vom 15. März 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Landschaft,
vertreten durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 16. Januar 2017.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 9. November 2016 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Gerichtsverwaltung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'350.-- (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Landschaft). Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2016 (Postaufgabe) gelangte A.________ (Beschwerdeführerin) an das Kantonsgericht. Sie verlangte festzustellen, dass sie den Betrag zurzeit nicht schulde, und begründete dies mit finanziellen Schwierigkeiten. Das Kantonsgericht wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom 16. Januar 2017 wies es die Beschwerde ab.
Am 13. März 2017 hat die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Beschwerde in Zivilsachen / subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 26. Januar 2017 entgegengenommen. Sie hat damit die dreissigtägige Beschwerdefrist verpasst ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Zwar stellt sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ( Art. 50 Abs. 1 BGG ). Sie begründet dies jedoch einzig damit, es seien unvorhergesehene Angelegenheiten dazwischengekommen, so dass für die Beschwerde keine Zeit mehr geblieben und diese vergessen gegangen sei. Eine solche Behauptung, die im Übrigen unbelegt bleibt, genügt jedoch nicht, um darzutun, dass die Frist unverschuldet verpasst wurde. Das Gesuch ist abzuweisen. Die Beschwerde ist somit verspätet, womit auf sie nicht eingetreten werden kann.
Im Übrigen würde ihre Beschwerde erneut den Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) nicht genügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist sodann erneut darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht zur Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen an die kantonalen Instanzen nicht zuständig ist (vgl. Urteil 5D_22/2017 vom 21. Februar 2017).
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihr sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg