Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_31/2016 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Definitive Legal Enforcement Based on FINMA Order Dismissed

Geschäftsnummer 5D_31/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court regarding a definitive legal opening. The cantonal court had rejected the individual's appeal against a prior ruling that authorized the enforcement of a financial penalty, which the individual contested on various grounds, including claims of inaccuracies and legal violations by the financial regulatory authority. The Federal Tribunal assessed the admissibility of the constitutional complaint, noting that it was limited to specific allegations of constitutional rights violations directly related to the cantonal decision, ultimately concluding that the complaint was inadmissible and imposing costs on the individual for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Definitive Legal Enforcement Based on FINMA Order Dismissed: The cantonal court had rejected the individual's appeal against a prior ruling that authorized the enforcement of a financial penalty, which the individual contested on various grounds, including claims of inaccuracies and legal violations by the financial regulatory authority. The Federal Tribunal assessed the admissibility of the constitutional complaint, noting that it was limited to specific allegations of constitutional rights violations directly related to the cantonal decision, ultimately concluding that the complaint was inadmissible and imposing costs on the individual for the proceedings.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland Aufsichtsbeschwerde ordentliches Verfahren Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Applied to declare the constitutional appeal inadmissible due to lack of sufficient grounds/reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because they lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_31/2016

Urteil vom 15. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. Januar 2016 des Kantonsgerichts Schwyz.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. Januar 2016 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 20'642.95 nebst Zins (auf Grund einer Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 6. Juni 2014) abgewiesen hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 26. Januar 2016 hinausgehen,

dass dies namentlich für die Kritik an der Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels gilt, zumal der Bestand und die Begründetheit der Betreibungsforderung im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden kann,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2016 erwog, nachdem die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. Juni 2014 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesgericht (Nichteintretensentscheid vom 18. Juni 2015) erhobenen Beschwerden erfolglos geblieben seien, sei die Verfügung vom 6. Juni 2014 (auch ohne formelle Rechtskraftbescheinigung) in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar, diese Verfügung sei als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren (Art. 80Abs. 1 sowie Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), die Vorinstanz habe somit dem Beschwerdegegner zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Rechtsverletzung, Willkür und Unverhältnismässigkeit vorzuwerfen und deren Verfügung als nichtig zu bezeichnen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2016 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann