Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_31/2015 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Refusal to Rule on Stay of Execution: Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_31/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Zurich Court of Appeals on January 9, 2015. The appellant challenged the court's refusal to entertain a complaint related to a request for legal reopening valued at CHF 300, along with the associated costs, arguing for a violation of constitutional rights. However, the Federal Tribunal noted that the appellant failed to adequately demonstrate how their rights were infringed, as they did not address the appellate court's reasoning or meet the necessary legal requirements for outlining constitutional grievances. Consequently, the Tribunal ruled not to proceed with the complaint and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Refusal to Rule on Stay of Execution: Insufficient Substantiation: The appellant challenged the court's refusal to entertain a complaint related to a request for legal reopening valued at CHF 300, along with the associated costs, arguing for a violation of constitutional rights. However, the Federal Tribunal noted that the appellant failed to adequately demonstrate how their rights were infringed, as they did not address the appellate court's reasoning or meet the necessary legal requirements for outlining constitutional grievances. Consequently, the Tribunal ruled not to proceed with the complaint and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland Beschwerdelegitimation Demonstrationsrecht Strafaufschub ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This provision was used to decide not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_31/2015

Urteil vom 11. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Statthalteramt des Bezirks Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (vom Obergericht des Kantons Zürich zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerdeentgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 9. Januar 2015 des Obergerichts, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine (auf das Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 300.-- nebst Kosten des Beschwerdegegners ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht eintretende) Verfügung des Bezirksgerichts Zürich nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 9. Januar 2015 erwog, hinsichtlich der erstinstanzlichen Nichtzusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fehle es an einem Antrag bzw. Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift, auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beschwert sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann