Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_31/2011 KI-generiert

Debtor's Constitutional Appeal Against Debt Annulment and Legal Aid Denial Dismissed

Geschäftsnummer 5D_31/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Court of Appeal in the Canton of Solothurn, which ruled on issues related to the granting of definitive legal protection and the denial of a request for free legal representation. The individual had appealed a prior ruling by the local court president regarding these matters but did not adequately substantiate the appeal, leading the Court of Appeal to dismiss it. The subsequent constitutional complaint also failed to sufficiently demonstrate violations of constitutional rights as required, which resulted in the complaint being rejected, and the request for free legal assistance denied due to the lack of merit in the complaint. The individual was also ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Appeal Against Debt Annulment and Legal Aid Denial Dismissed: The individual had appealed a prior ruling by the local court president regarding these matters but did not adequately substantiate the appeal, leading the Court of Appeal to dismiss it. The subsequent constitutional complaint also failed to sufficiently demonstrate violations of constitutional rights as required, which resulted in the complaint being rejected, and the request for free legal assistance denied due to the lack of merit in the complaint. The individual was also ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Inkasso Konkursbegehren Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahrensrechte Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to rule the constitutional complaint inadmissible due to lack of sufficient substantiation.

Art. 117 BGG

This article, combined with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, mandates non-admission due to insufficient justification of the constitutional complaint.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_31/2011

Urteil vom 11. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf Rekurse des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von A.________ (betreffend einerseits die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und anderseits die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 31. Januar 2011 erwog, der Beschwerdeführer habe seine Rekurse nicht begründet, er sei daher vom Kammerpräsidenten mit Verfügungen vom 7. Januar 2011 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis zur Einreichung einer Begründung der Rekurse bis zum 21. Januar 2011 aufgefordert worden, die Sendung sei (auf Grund eines Postlagernd-Auftrags des Beschwerdeführers) am 11. Januar 2011 beim Postamt B.________ eingetroffen, sie gelte daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (ungeachtet der erst am 24. Januar 2011 erfolgten tatsächlichen Entgegennahme) als am 18. Januar 2011 zugestellt, der Beschwerdeführer habe jedoch die Begründung der Rekurse erst am 26. Januar 2011 und damit verspätet der Post übergeben, weshalb androhungsgemäss auf die Rekurse nicht einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die bundesgerichtliche Praxis als nicht anwendbar zu bezeichnen und pauschal zu behaupten, alles für den Erhalt der Sendung vorgekehrt und die Begründung innerhalb zweier Tagen nach tatsächlicher Entgegennahme der Sendung eingereicht zu haben,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 31. Januar 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass schliesslich der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass die kantonalen Behörden zur Behandlung von Strafanzeigen zuständig sind,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann