Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_308/2020 KI-generiert

Enforcement Order Challenge Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_308/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual initiated a legal appeal to the Swiss Federal Tribunal after the Amtsgericht Olten-Gösgen had granted the Unia unemployment fund a definitive legal opening in a debt collection case against them for 3,042.35 Swiss Francs. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Solothurn Cantonal Court, and the individual sought further recourse at the Federal Tribunal, contesting the legitimacy of the debt by claiming that no payments from the fund had been received. However, the claim lacked constitutional argumentation, and the Tribunal did not admit the appeal, as it did not sufficiently argue the violation of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Enforcement Order Challenge Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint: The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Solothurn Cantonal Court, and the individual sought further recourse at the Federal Tribunal, contesting the legitimacy of the debt by claiming that no payments from the fund had been received. However, the claim lacked constitutional argumentation, and the Tribunal did not admit the appeal, as it did not sufficiently argue the violation of constitutional rights.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verfassungsmässiger Grundsatz Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because it was not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_308/2020

Urteil vom 15. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Hauptgasse 33, 4600 Olten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 11. November 2020 (ZKBES.2020.158).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 18. August 2020 erteilte das Amtsgericht Olten-Gösgen der Unia Arbeitslosenkasse in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von Fr. 3'042.35 definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt weniger als die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Ein verfassungsmässiges Recht wird weder explizit noch dem Sinn nach als verletzt angerufen und es erfolgt auch keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wonach mit der vollstreckbaren Rückforderungsverfügung vom 16. Januar 2020 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege und materielle Fragen mit Einsprache im Verfahren vor der Unia Arbeitslosenkasse hätten vorgebracht werden müssen, sondern einzig die Wiederholung der Behauptung, dass nie Leistungen der Unia Arbeitslosenkasse erfolgt seien und deshalb die Rückforderung nicht begründet sein könne.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli