Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_307/2020 KI-generiert

Petitioner's Recusal Request and Constitutional Complaint Dismissal

Geschäftsnummer 5D_307/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a revision request against a ruling by the Bezirksgericht Einsiedeln, which granted the Canton of Schwyz definitive legal enforcement for CHF 6,450 against this individual. The individual also requested the recusal of two court presidents involved in the case, citing a lack of impartiality. The Bezirksgericht rejected the recusal requests and dismissed the revision request, labeling the repeated recusal motions as baseless and an abuse of process. The Canton Court of Schwyz also dismissed a subsequent complaint from the individual for inadequate substantiation. The individual then elevated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Canton Court's decision, along with requests for suspensive effect and legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 47 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Petitioner's Recusal Request and Constitutional Complaint Dismissal: The individual also requested the recusal of two court presidents involved in the case, citing a lack of impartiality. The Bezirksgericht rejected the recusal requests and dismissed the revision request, labeling the repeated recusal motions as baseless and an abuse of process. The Canton Court of Schwyz also dismissed a subsequent complaint from the individual for inadequate substantiation. The individual then elevated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Canton Court's decision, along with requests for suspensive effect and legal aid.

Schlagwörter

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Ausstand (Revisionsverfahren betreffend Rechtsöffnung) Ausstandsbegehren Rüge verfassungsmässiger Rechte Verfassungsänderung missbräuchliche Kündigung Wandelungsrecht Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it lacked sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_307/2020

Urteil vom 15. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

B.____ ____,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton Schwyz,

vertreten durch die Kantonsgerichtskasse, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,

2. Viktor Kälin,

c/o Bezirksgericht Einsiedeln, Postfach 38, 8840 Einsiedeln,

3. Oswald Rohner,

c/o Bezirksgericht Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Revisionsverfahren betreffend Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Oktober 2020 (ZK2 2020 59).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Einsiedeln dem Kanton Schwyz in der gegen die Schuldnerin B.________ eingeleiteten Betreibung für Fr. 6'450.-- definitive Rechtsöffnung.

Am 8. September 2020 stellte B.________ diesbezüglich sinngemäss ein Revisionsgesuch, wobei sie den Ausstand der beiden Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts, Viktor Kälin und Oswald Rohner, verlangte.

Mit Entscheid vom 18. September 2020 trat Ersterer auf die Ausstandsgesuche nicht ein und wies das Revisionsgesuch ab. Er hielt fest, dass die in einer Vielzahl (näher bezeichneter) Verfahren stets von neuem und ohne sachliche Gründe gestellten Ausstandsbegehren rechtsmissbräuchlich seien und damit gemäss § 90 Abs. 2 JG/SZ der abgelehnte Richter selbst über das Gesuch entscheiden könne. Im Übrigen seien mit der Unterstellung, die beiden Gerichtspräsidenten würden jahrelang stets die Interessen der Gegenparteien wie ein treu ergebener Soldat vertreten und sie hohen Gerichtskosten sowie weiteren Unannehmlichkeiten ausliefern, keinerlei Ausstandsgründe im Sinn von Art. 47 ZPO dargetan, zumal die Mitwirkung in früheren Verfahren für sich genommen keinen Ausstand begründe.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 30. Oktober 2020 nicht ein mit der Erwägung, die Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, da keine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen erfolge, wobei diese ohnehin in der Sache zuträfen.

Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid hat B.________ am 7. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Der Streitwert im zugrunde liegenden Revisionsverfahren beträgt weniger als die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auch für die Frage des Ausstandes einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Eingabe ist wortgleich mit derjenigen des an gleicher Adresse wohnenden A.________ und rein appellatorisch gehalten. Ein verfassungsmässiges Recht wird weder explizit noch dem Sinn nach als verletzt angerufen.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Im Übrigen fehlt es ohnehin auch an einer Darlegung der Prozessarmut.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli