Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_30/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Finding of New Assets and Debt Enforcement Rejection

Geschäftsnummer 5D_30/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual (the appellant) who contested a decision by the Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt after it found that the appellant had new assets amounting to CHF 11,363, following a debt enforcement action initiated by the Debt Collection Office of the Region Solothurn. The appellant's appeal, labeled as an "objection," was dismissed by the Obergericht of the Canton of Solothurn because, according to Swiss law, no appeal is permitted against a first-instance decision regarding the existence of new assets. The appellant then attempted to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reassessment and approval of the legal objection.

Legislator-Regeste

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Art. 265a SchKG, Art. 265 Abs. 1 SchKG, Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 265a Abs. 4 SchKG, Art. 113 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Finding of New Assets and Debt Enforcement Rejection: The appellant's appeal, labeled as an "objection," was dismissed by the Obergericht of the Canton of Solothurn because, according to Swiss law, no appeal is permitted against a first-instance decision regarding the existence of new assets. The appellant then attempted to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reassessment and approval of the legal objection.

Schlagwörter

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Neues Vermögen ( Art. 265a SchKG ) Rechtsvorschlag verfassungsmässige Anforderung Feststellung des neuen Vermögens Widerruf des Konkurses Vollstreckungskosten Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_30/2024

Urteil vom 11. Juni 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Derendingen, Finanzverwaltung, Hauptstrasse 43, 4552 Derendingen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Neues Vermögen ( Art. 265a SchKG ),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 17. Mai 2024 (ZKBES.2024.82).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 1. Mai 2024 bewilligte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt in der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn den erhobenen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht und stellte neues Vermögen im Umfang von Fr. 11'363.-- fest.

Auf das hiergegen mit der Bezeichnung "Einspruch" eingereichte Rechtsmittel trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 17. Mai 2024 nicht ein, weil gegen den erstinstanzlichen Entscheid gemäss Art. 265 Abs. 1 SchKG kein Rechtsmittel gegeben ist.

Mit als "Einspruch" bezeichneter Eingabe vom 4. Juni 2024 beim Bundesgericht wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Amtsgerichts und bittet, "das Urteil neu zu bewerten" und den Rechtsvorschlag zu genehmigen.

Erwägungen:

1. Gegen den summarischen Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages und die Feststellung neuen Vermögens ist kein Rechtsmittel zulässig ( Art. 265a Abs. 1 SchKG ), sondern beim Richter Klage auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens zu erheben ( Art. 265a Abs. 4 SchKG ). Einzig in Bezug auf das rechtliche Gehör oder die Kostenfrage kann ausnahmsweise die Beschwerde in Zivilsachen oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen werden ( BGE 134 III 524 ; 138 III 44 ; 138 III 130 ; Urteil 5D_194/2016 vom 5. April 2017); vorliegend wäre dies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ), weil der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wäre ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Indes werden weder Gehörs- noch Kostenrügen erhoben. Die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Entscheides könnte zwar darauf schliessen lassen, dass die Rechtsmittel an das Bundesgericht allgemein offen stehen; indes vermöchte eine falsche Rechtsmittelbelehrung keine nicht bestehenden Rechtsmittel zu schaffen. Weiterungen erübrigen sich insofern, als auf die Beschwerde ohnehin auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann (dazu E. 2 und 3).

2. Der erstinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2024 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG hätte somit - soweit es ein Rechtsmittel gäbe - am 5. Mai 2024 zu laufen begonnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 3. Juni 2024 geendet. Die erst am 4. Juni 2024 der Post übergebene Sendung wäre deshalb verspätet.

3. Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde könnte einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ); mithin wäre anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden könnte ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer erhebt indes keine Verfassungsrügen, sondern er macht mit appellatorischen Behauptungen in verschiedener Hinsicht eine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli