Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_30/2023 KI-generiert

Legal Aid Denial Appeal in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_30/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this Swiss Federal Tribunal case, a complainant appealed against a decision made by the Appellate Court of Basel-Stadt, which had denied her request for free legal aid and required her to pay an advance cost fee in a legal matter concerning the enforcement of a payment order for approximately CHF 13,111. The complainant argued that she lacked sufficient funds to pay the advance and that the legal action she sought was justified, yet she did not provide adequate evidence to support these claims. Her appeal to the Federal Tribunal highlighted alleged omissions in the initial assessment but failed to substantiate these convincingly. Consequently, her constitutional complaint was deemed insufficiently justified.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Legal Aid Denial Appeal in Debt Enforcement Matter: The complainant argued that she lacked sufficient funds to pay the advance and that the legal action she sought was justified, yet she did not provide adequate evidence to support these claims. Her appeal to the Federal Tribunal highlighted alleged omissions in the initial assessment but failed to substantiate these convincingly. Consequently, her constitutional complaint was deemed insufficiently justified.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung) Betreibungsforderung unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Streitgegenstand Vollstreckungsentscheid Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

5F_13/2023 (2023-07-18)
Federal Supreme Court Revision Refused Due to Non-Jurisdictional Grounds
«…kantonalen Beschwerdeverfahren erhob die Gesuchstellerin Beschwerde, auf welche das Bundesgericht nicht eintrat (Urteil 5D_30/2023; sodann Nichteintreten auf das Revisionsgesuch mit Urteil 5F_4/2023). Mit Entscheid vom 17. April 2023 trat das Appella…»
5D_74/2023 (2023-06-07)
Appeal Dismissed for Unsubstantiated Constitutional Violation Regarding Cost Advance Non-Payment
«…Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. April 2023 (BEZ.2023.3). Erwägungen: 1. Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5D_30/2023 vom 9. Februar 2023 und 5F_4/2023 vom 13. März 2023 verwiesen werden. Sie betreffen die Abweisung des Gesuchs der Besch…»
5F_4/2023 (2023-03-13)
Applicant Seeks Revision of Federal Supreme Court Judgment Denying Free Legal Aid
«…-Vorstadt 25, 4052 Basel, Gesuchsgegner. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_30/2023 vom 9. Februar 2023. Erwägungen: 1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ist mit einer Beschwerde von A.____…»
5D_29/2023 (2023-02-09)
Constitutional Complaint Against Denial of Legal Aid in Debt Enforcement Appeal Fails Due to Insufficient Substantiation
«…eführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Gegen diese Verfügung - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_30/2023 bis 5D_34/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Postaufgabe 6. Februar 2023) Beschwerde a…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_30/2023

Urteil vom 9. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident,

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 1. Februar 2023 (BEZ.2023.3).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 20. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'111.-- nebst Zins und Gebühren.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe 21. Januar 2023) ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.

Gegen diese Verfügung - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_29/2023 und 5D_31/2023 bis 5D_34/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Postaufgabe 6. Februar 2023) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Appellationsgericht hat zunächst erwogen, die Beschwerdeführerin mache in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2023 nicht geltend, dass sie nicht über die Mittel zur Zahlung des Kostenvorschusses verfüge. Damit sei bereits die Voraussetzung von Art. 117 lit. a ZPO nicht erfüllt. Zudem sei die Beschwerde aussichtslos ( Art. 117 lit. b ZPO ), da die Beschwerdeführerin nur einen Aufhebungs-, aber keinen Antrag in der Sache gestellt habe, und sie sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts auseinandersetze.

Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Antrag zur unentgeltlichen Rechtspflege vom 20. Januar 2023 ausführlich begründet und dargelegt, dass und aus welchen Gründen nicht genügend Kapital für Kostenvorschüsse vorliege. Sie legt jedoch nicht unter präzisen Hinweisen auf ihr Gesuch vom 20. Januar 2023 dar, was sie dem Appellationsgericht in dieser Hinsicht vorgetragen haben will und inwieweit das Appellationsgericht den Inhalt ihres Gesuchs verkannt haben soll. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts sei begründet und die Tilgung oder Stundung der Steuerrechnungen belegt. Sie schildert dabei bloss ihre Sicht der Dinge. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Appellationsgerichts fehlt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hätte ein solches Gesuch ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg