Debtor Challenges Alimony Enforcement and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint submitted against a decision from a cantonal court regarding the issuance of a definitive legal enforcement in the context of outstanding child support payments. The complainant contested a ruling that approved the enforcement of a claim for unpaid alimony, arguing that the court failed to properly consider a payment already made for one of the months in question. However, the higher court concluded that this oversight did not impact the obligation for the unpaid month. The complainant's submission to the Federal Tribunal was deemed insufficiently detailed regarding alleged constitutional rights violations, leading to the refusal to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor Challenges Alimony Enforcement and Cost Allocation: The complainant contested a ruling that approved the enforcement of a claim for unpaid alimony, arguing that the court failed to properly consider a payment already made for one of the months in question. However, the higher court concluded that this oversight did not impact the obligation for the unpaid month. The complainant's submission to the Federal Tribunal was deemed insufficiently detailed regarding alleged constitutional rights violations, leading to the refusal to entertain the appeal.
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KI-generiertThe Federal Tribunal decided not to enter upon the merits of the constitutional appeal due to insufficient grounds, as cited in the operative part.
The losing appellant was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_30/2015
Urteil vom 10. Februar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 500.-- samt hälftiger Auferlegung der Verfahrenskosten an die Parteien abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 14. Januar 2015 erwog, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren über Fr. 1'000.-- (ausstehende Alimente für Juni und Juli 2014) zwar übersehen, dass der Beschwerdeführer die Zahlung für den Juni bereits geleistet habe, was aber an der Alimentenverpflichtung für den Juli nichts ändere, mit der (entsprechend dem Verfahrensausgang) hälftigen Kostenauflage habe sich die Vorinstanz an das Gesetz gehalten ( Art. 106 Abs. 2 ZPO ), zumal der Beschwerdeführer mit der rechtzeitigen Zahlung der Juli-Alimente sowohl das Betreibungs- wie auch das Rechtsöffnungsverfahren hätte vermeiden können,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 14. Januar 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann