Federal Supreme Court Upholds Procedural Costs in Dispossession Case Due to Inadmissible Constitutional Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Tribunal examined a constitutional complaint against a February 2014 ruling from the Cantonal Court of Graubünden, which dismissed the complainant's challenge to a cost order of 600 CHF imposed by a lower court following a possession dispute. The Cantonal Court determined that the complainant had only appealed the cost ruling and not the substantive decision of the lower court, which had become final. Consequently, the Federal Tribunal found the constitutional complaint inadmissible, noting that the complainant failed to adequately argue the alleged constitutional violations in relation to the Cantonal Court's reasoning. As a result, the complaint was rejected, and the complainant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Upholds Procedural Costs in Dispossession Case Due to Inadmissible Constitutional Complaint: The Cantonal Court determined that the complainant had only appealed the cost ruling and not the substantive decision of the lower court, which had become final. Consequently, the Federal Tribunal found the constitutional complaint inadmissible, noting that the complainant failed to adequately argue the alleged constitutional violations in relation to the Cantonal Court's reasoning. As a result, the complaint was rejected, and the complainant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertCited as the basis for the decision not to enter upon the constitutional appeal.
Cited in conjunction with Art. 117 BGG for the decision not to enter upon the appeal due to inadmissibility or insufficient reasoning.
Cited to justify imposing court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_30/2014
Urteil vom 12. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten (Besitzesentziehung),
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer)
vom 7. Februar 2014.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 7. Februar 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen ihm Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegenden Entscheid des Bezirksgerichts A.________ (betreffend Besitzesentziehung) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), von Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet und dieser angefochten wird,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 7. Februar 2014 erwog, der Beschwerdeführer habe lediglich den Kostenspruch des vorinstanzlichen Entscheids angefochten, gegen den Sachentscheid (Gutheissung eines Gesuchs der Beschwerdegegnerin) habe er demgegenüber keine Beschwerde erhoben, dieser sei daher in Rechtskraft erwachsen, entsprechend dem Sachentscheid sei der Beschwerdeführer die unterliegende Partei, die Prozesskosten seien daher zu Recht nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer auferlegt worden, die Beschwerde wäre im Übrigen auch im Falle der Gesuchsabschreibung zufolge Anerkennung durch den Beschwerdeführer abzuweisen gewesen, weil nach Art. 106 Abs. 1 ZPO auch die anerkennende Partei als unterliegende Partei gelte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Verletzungen von Art. 8, 9 und 29 BV behauptet,
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er (abgesehen von seinen unzulässigen Vorbringen gegen den erstinstanzlichen Entscheid) erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Februar 2014 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann