Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_30/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Tax Enforcement Decision

Geschäftsnummer 5D_30/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision from the Cantonal Court which had dismissed their challenge to a definitive legal opening concerning a tax debt. The original court had not addressed the merits of the complaint, particularly regarding the enforceability of the tax assessment and invoice, asserting that the legality of the tax obligation could only be contested through appropriate avenues in subsequent enforcement proceedings. The individual’s appeal to the Federal Tribunal was determined to lack sufficient legal basis and detail in invoking constitutional rights, ultimately leading to a rejection of the complaint as manifestly unfounded and abusive in intent, while also denying fee waivers due to the hopelessness of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Tax Enforcement Decision: The original court had not addressed the merits of the complaint, particularly regarding the enforceability of the tax assessment and invoice, asserting that the legality of the tax obligation could only be contested through appropriate avenues in subsequent enforcement proceedings. The individual’s appeal to the Federal Tribunal was determined to lack sufficient legal basis and detail in invoking constitutional rights, ultimately leading to a rejection of the complaint as manifestly unfounded and abusive in intent, while also denying fee waivers due to the hopelessness of the case.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Steuerveranlagungsverfahren Petitionsrecht Steuerschuld Verfassungsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted based on the lack of sufficient reasoning and abusive litigation under this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_30/2012

Urteil vom 17. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde Y.________,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. November 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. November 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 1'005.50 (Steuern) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 22. November 2011 erwog, die Beschwerdeführerin setze sich in ihrer kantonalen Beschwerde in keiner Weise mit dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid auseinander, insbesondere rüge sie nicht die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels (Steuerveranlagung und Steuerrechnung 2007), zur Beurteilung des Steuererlassgesuchs der Beschwerdeführerin sei der Rechtsöffnungsrichter nicht zuständig,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal die Frage der Zahlungsfähigkeit ohnehin nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein kann, sondern erst im Pfändungsverfahren (Art. 92 f. SchKG) zu prüfen sein wird,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. November 2011 verletzt sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass das Fristwiederherstellungsgesuch mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann