Constitutional Complaint Regarding Withdrawn Case Cost Allocation and Indemnity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Zurich Cantonal Court regarding the costs and compensation following the dismissal of a matter due to it becoming moot. The cantonal court ordered the complainant and another party to share the court fees and pay a compensation amount to the opposing party, asserting that the complainant's actions led to the matter becoming moot. The Federal Tribunal examined the complaint but found that it lacked sufficient grounding in constitutional rights and thus decided not to proceed with it. Additionally, the tribunal imposed court costs on the complainant without awarding any party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Withdrawn Case Cost Allocation and Indemnity: The cantonal court ordered the complainant and another party to share the court fees and pay a compensation amount to the opposing party, asserting that the complainant's actions led to the matter becoming moot. The Federal Tribunal examined the complaint but found that it lacked sufficient grounding in constitutional rights and thus decided not to proceed with it. Additionally, the tribunal imposed court costs on the complainant without awarding any party compensation.
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KI-generiertApplied to declare inadmissible the constitutional appeal due to insufficient reasoning regarding the violation of constitutional rights.
Used to confirm that the matter is to be decided under the simplified procedure for constitutional appeals not meeting the required standards.
Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_30/2011
Urteil vom 25. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Vollstreckung).
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 4. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 4. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs u.a. des Beschwerdeführers gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (hälftige Auflage der Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.-- an den Beschwerdeführer und Y.________ sowie deren Verpflichtung zur Zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 13'000.-- an den Beschwerdegegner) in einer erstinstanzlichen Abschreibungsverfügung abgewiesen und die erwähnten Kosten- und Entschädigungsfolgen bestätigt hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 4. Februar 2011 im Wesentlichen erwog, der Beschwerdegegner hätte, wäre das Verfahren nicht gegenstandslos geworden, jedenfalls dem Grundsatz nach obsiegt, die Einwendungen u.a. des Beschwerdeführers überzeugten nicht, auf Grund des mutmasslichen Obsiegens des Beschwerdegegners rechtfertige es sich, den Beschwerdeführer und Y.________ für das gegenstandslos gewordene Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären, zumal diese die Gegenstandslosigkeit verursacht hätten und der Beschwerdegegner keine Veranlassung gehabt habe, mit der Klageerhebung zuzuwarten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 4. Februar 2011 verletzt sein sollen,
dass im Übrigen selbst bei Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen gestanden hätte, weil der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen auf kantonalem Verfahrensrecht beruht,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann