Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_30/2007 KI-generiert

Subsidiary constitutional complaint against refusal of new-assets objection in debt enforcement: inadmissible for lack of constitutional-issue pleading.

Geschäftsnummer 5D_30/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. Civil Law Division), in a decision dated April 11, 2007, denied the appellant's subsidiary constitutional complaint and rejected his recusal requests, upholding the lower court's rulings and ordering the appellant to pay court costs of CHF 1,000. The dispute arose from a debt collection proceeding (Betreibung) for CHF 5,806, where the appellant’s objection (Rechtsvorschlag) was denied due to a lack of new assets under Art. 265a SchKG; the cantonal Obergericht had declined to hear his nullity appeal as inadmissible and refused legal aid for lack of merit. The Federal Court held that the complaint was inadmissible because, although the matter was pecuniary, the required statutory threshold was not met and only subsidiary constitutional review was available, but the appellant failed to provide a clear and detailed demonstration of how the cantonal decision violated his constitutional or ECHR rights as required by Art. 117 BGG in conjunction with Art. 116 and Art. 106 para. 2 BGG; the recusal motions were deemed abusive and dismissed, and the request for legal aid was refused as the appeal was hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 265a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG; Subsidiary constitutional complaint against refusal of new-assets objection in debt enforcement: inadmissible for lack of constitutional-issue pleading: Civil Law Division), in a decision dated April 11, 2007, denied the appellant's subsidiary constitutional complaint and rejected his recusal requests, upholding the lower court's rulings and ordering the appellant to pay court costs of CHF 1,000. The dispute arose from a debt collection proceeding (Betreibung) for CHF 5,806, where the appellant’s objection (Rechtsvorschlag) was denied due to a lack of new assets under Art. 265a SchKG; the cantonal Obergericht had declined to hear his nullity appeal as inadmissible and refused legal aid for lack of merit. The Federal Court held that the complaint was inadmissible because, although the matter was pecuniary, the required statutory threshold was not met and only subsidiary constitutional review was available, but the appellant failed to provide a clear and detailed demonstration of how the cantonal decision violated his constitutional or ECHR rights as required by Art. 117 BGG in conjunction with Art. 116 and Art. 106 para. 2 BGG; the recusal motions were deemed abusive and dismissed, and the request for legal aid was refused as the appeal was hopeless.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Inkasso ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitwert verspätetes Ausstandsgesuch Verfassungsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 265a SchKG
Februar 2007 des Obergerichts, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Nichtbewilligung des von ihm (wegen angeblich fehlenden neuen Vermögens) erhobenen Rechtsvorschlags ( Art. 265a SchKG ) in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr.
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art.
Art. 74 Abs. 2 BGG
b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.
Art. 113 BGG
dass sodann die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art.
Art. 114 BGG
113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m.
Art. 75 BGG
dass sodann die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG ),
Art. 117 BGG
dass ferner die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Basis for declaring the constitutional complaint inadmissible due to lack of sufficient reasoning and abusive filing.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the losing appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_30/2007 /blb

Verfügung vom 11. April 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse K.________,

Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Nichtbewilligung eines (wegen mangelnden neuen Vermögens erhobenen) Rechtsvorschlags in einer Betreibung für Fr. 5'806.--,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2007 des Obergerichts, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Nichtbewilligung des von ihm (wegen angeblich fehlenden neuen Vermögens) erhobenen Rechtsvorschlags ( Art. 265a SchKG ) in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 5'806.-- nicht eingetreten ist und die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde verweigert hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen "BundesrichterIn et al." nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung von Bundesrichtern an früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die vom Beschwerdeführer gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,

dass sodann die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG ),

dass ferner die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet ( Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, kantonale Rechtsmittel gegen die Nichtbewilligung von Rechtsvorschlägen seien grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 265a Abs. 1 letzter Satz SchKG), ein Ausnahmefall liege nicht vor, im Übrigen wäre die Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Februar 2007 gegen den vom Beschwerdeführer am 28. November 2006 in Empfang genommenen erstinstanzlichen Entscheid verspätet,

dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

verfügt:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: