Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_3/2024 KI-generiert

Landownership Liability Dispute Cost Advance Challenge Dismissal

Geschäftsnummer 5D_3/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who has been involved in a long-standing legal dispute regarding property owner liability with the defendant. The plaintiff has repeatedly attempted to challenge the original decision from the Thurgau Cantonal Court dated May 22, 2013, through revisions, and has approached the Federal Tribunal multiple times, with the latest attempt regarding the ninth revision request. The Thurgau Cantonal Court, on January 4, 2024, demanded a payment of 2,000 Swiss Francs as an advance for legal fees within ten days, and rejected the plaintiff’s implicit request to waive this payment. The plaintiff subsequently filed a constitutional appeal against this order and the final decision of the case at the Federal Tribunal on February 12, 2024.

Legislator-Regeste

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Art. 117 i.V.m, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Landownership Liability Dispute Cost Advance Challenge Dismissal: The plaintiff has repeatedly attempted to challenge the original decision from the Thurgau Cantonal Court dated May 22, 2013, through revisions, and has approached the Federal Tribunal multiple times, with the latest attempt regarding the ninth revision request. The Thurgau Cantonal Court, on January 4, 2024, demanded a payment of 2,000 Swiss Francs as an advance for legal fees within ten days, and rejected the plaintiff’s implicit request to waive this payment. The plaintiff subsequently filed a constitutional appeal against this order and the final decision of the case at the Federal Tribunal on February 12, 2024.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Revision Grundeigentümerhaftpflicht) Kostenvorschuss Kostenauflage Revision eines Entscheids Zahlungsbefehl Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the dispositive for the decision not to enter into the appeal (Nichteintreten) using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_3/2024

Urteil vom 14. Februar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Revision; Grundeigentümerhaftpflicht),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Januar 2024 (ZVR.2023.2).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer steht in einer Grundeigentümerhaftpflichtsache seit Jahren in einem Rechtsstreit mit dem Beschwerdegegner. Dabei versucht er immer wieder erfolglos, das ursprüngliche Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2013 (Verfahren ZBR.2012.76; dazu Urteil 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014) in Revision zu ziehen, wobei er auch mehrfach an das Bundesgericht gelangt ist (zuletzt Urteil 5D_176/2022 vom 30. November 2022). Vorliegend geht es um das neunte Revisionsgesuch an das Obergericht des Kantons Thurgau (überbracht am 22. Dezember 2023). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- an. Ein sinngemässes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies es ab.

Gegen diese Verfügung sowie gegen den Endentscheid ZBR.2012.76 hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2024 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Den Entscheid im Verfahren ZBR.2012.76 hat der Beschwerdeführer bereits einmal am Bundesgericht angefochten (oben E. 1). Er kann diesen nicht nochmals am Bundesgericht anfechten. Im Übrigen ist die Beschwerdefrist längst abgelaufen.

3. Bei der Ansetzung einer Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG , der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist ( BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2). Stattdessen äussert er sich in der Sache und er wiederholt das schon vom Obergericht verworfene Vorbringen, er müsse keine Kosten zahlen.

4. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg