Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_3/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Late Filing and Insufficient Substantiation of Debt Enforcement Challenge

Geschäftsnummer 5D_3/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint by an individual against the decision of the Cantonal Court of Zug, which granted a definitive legal enforcement against them for a sum of CHF 4,055 plus interest, related to a debt enforcement proceeding. The individual contested this decision at the Zug Higher Court, but their complaint was dismissed due to being filed late and lacking sufficient reasoning. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning the Higher Court's dismissal on grounds of untimeliness and inadequate explanation, and alleging violations of constitutional rights. However, their appeal was considered insufficiently justified, and procedural considerations led to the case being treated as a subsidiary constitutional complaint due to the low disputed amount and lack of a significant legal question.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Late Filing and Insufficient Substantiation of Debt Enforcement Challenge: The individual contested this decision at the Zug Higher Court, but their complaint was dismissed due to being filed late and lacking sufficient reasoning. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning the Higher Court's dismissal on grounds of untimeliness and inadequate explanation, and alleging violations of constitutional rights. However, their appeal was considered insufficiently justified, and procedural considerations led to the case being treated as a subsidiary constitutional complaint due to the low disputed amount and lack of a significant legal question.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung verspätete Eingabe Zulassung der Zwangsvollstreckung Forderungseingabe Postdienst Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal in simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_3/2023

Urteil vom 23. Januar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zug,

vertreten durch das Amt für Berufsberatung, Stipendienstelle, Baarerstrasse 21, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 29. November 2022 (BZ 2022 116).

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht Zug erteilte mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'055.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2022 (Datum der Postaufgabe in Grossbritannien: 14. November 2022) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung und mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Dagegen - sowie gegen eine weitere Verfügung (dazu Verfahren 5D_2/2023) - hat der Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 Verfassungsbeschwerde/Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ).

Die Präsidialverfügung des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen der angefochtenen Verfügung klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Im Hinblick auf die Verspätung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Sendung am 11. November 2022 aufgegeben, und zwar mit einer Zustellgarantie innerhalb eines Tages. Das vom Obergericht genannte Aufgabedatum (14. November 2022) sei falsch. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, dass es auf die Übergabe an die Schweizerische (und nicht eine ausländische) Post ankommt und die Übergabe an die Schweizerische Post erst am 18. November 2022 und damit verspätet erfolgt ist. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte Forderung, ohne darauf einzugehen, dass seine kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte. Die Beschwerde enthält auch keine Darlegung, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg