Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_3/2022 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal on Legal Enforcement Grant Due to Low Value and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_3/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complainant challenged a decision granting the opposing parties a definitive legal opening in a debt collection case amounting to CHF 1,044.40 plus interest. The initial complaint for free legal assistance was rejected by the Zurich Obergericht, and the request was denied due to the complaint's lack of success prospects. The disputing party subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing entitlement to free legal aid from the beginning, although the appeal did not address the legal grounds adequately or the reason for denial of the claim, hence it was processed as a subsidiary constitutional complaint. The appeal was considered insufficiently substantiated, highlighting the failure to engage with the reasoning provided by the lower courts.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Legal Enforcement Grant Due to Low Value and Insufficient Substantiation: The initial complaint for free legal assistance was rejected by the Zurich Obergericht, and the request was denied due to the complaint's lack of success prospects. The disputing party subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing entitlement to free legal aid from the beginning, although the appeal did not address the legal grounds adequately or the reason for denial of the claim, hence it was processed as a subsidiary constitutional complaint. The appeal was considered insufficiently substantiated, highlighting the failure to engage with the reasoning provided by the lower courts.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Streitwert Vollstreckungskosten verfassungsmässige Anforderung Parteianhörung Rückzug des Rechtsbegehrens Aussicht auf Erfolg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided exceptionally not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_3/2022

Urteil vom 1. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton Aargau,

2. Einwohnergemeinde Baden,

beide vertreten durch die Finanzverwaltung Baden, Rathausgasse 1, 5401 Baden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. November 2021 (RT210204-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 10. September 2021 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'044.40 nebst Zins.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. November 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 24. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2022 (Postaufgabe) "Einspruch" an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Im Hinblick auf die Rechtsöffnung legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Stattdessen wiederholt sie ihren Standpunkt und äussert ihren Unmut, insbesondere über die Beschwerdegegner. Im Hinblick auf die unentgeltliche Rechtspflege macht sie geltend, sie hätte darauf von Anfang an Anrecht gehabt, doch werde sie ihr absichtlich verweigert. Mit den Erwägungen des Obergerichts zur Rechtmässigkeit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bezirksgericht und zur Abweisung des Gesuchs für das Beschwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde setzt sie sich nicht auseinander.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg