Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_3/2018 KI-generiert

Recognition of Judgment in Debt Enforcement Proceedings and Exhaustion of Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 5D_3/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a district court concerning a definitive legal opening related to a debt collection procedure initiated by a canton. The canton sought enforcement of a monetary claim of CHF 200 plus interest, based on a valid court decision. The district court granted the request for legal opening, stating that the individual could request a detailed written ruling within ten days. The individual subsequently challenged this decision and other related rulings at the federal court, requesting immediate cancellation and re-evaluation. However, the federal court later determined that the complaint was inadmissible due to the failure to exhaust the available lower court remedies.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 113 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recognition of Judgment in Debt Enforcement Proceedings and Exhaustion of Cantonal Remedies: The canton sought enforcement of a monetary claim of CHF 200 plus interest, based on a valid court decision. The district court granted the request for legal opening, stating that the individual could request a detailed written ruling within ten days. The individual subsequently challenged this decision and other related rulings at the federal court, requesting immediate cancellation and re-evaluation. However, the federal court later determined that the complaint was inadmissible due to the failure to exhaust the available lower court remedies.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Zivilurteil ordentliches Verfahren Urteilsvollstreckung Anerkennung des Entscheides Erschöpfung des Instanzenzuges

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because the instance hierarchy was not exhausted, leading to a decision by the presiding member in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_3/2018

Urteil vom 4. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Luzern, Einzelrichter Abteilung 3, vom 6. Dezember 2017 (3C1 17 839).

Sachverhalt:

Gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung des Kantonsgerichts Luzern verlangte der Kanton Luzern in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern für den Betrag von Fr. 200.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung.

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 gewährte das Bezirksgericht Luzern diese unter Hinweis im Sinn von Art. 239 Abs. 2 ZPO , dass innert zehn Tagen seit Zustellung eine begründete Ausfertigung des Rechtsöffnungsentscheides verlangt werden kann.

Dagegen sowie gegen zwei weitere im Dispositiv eröffnete Entscheide des Bezirksgerichts hat A.________ am 29. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um sofortige Stornierung und Neubeurteilung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein im Dispositiv eröffneter ( Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO ) Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Von der Sache her kommt deshalb auf der Ebene des Bundes einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel in Frage ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ). Wie die Beschwerde in Zivilsachen steht allerdings auch diese nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide offen ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG ). Gegen erstinstanzliche Entscheide, zumal erst im Dispositiv eröffnet, kann nicht direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zunächst ist beim Bezirksgericht innert Frist ein vollständig ausgefertigter Entscheid zu verlangen und sodann gegen diesen vorab beim Kantonsgericht Beschwerde zu erheben.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Luzern, Einzelrichter Abteilung 3, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli