Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_3/2017 KI-generiert

Debtor's Constitutional Complaint Against Refusal to Hear Appeal on Provisional Debt Enforcement Dismissed

Geschäftsnummer 5D_3/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged a decision by the High Court of the Canton of Aargau, which had rejected the appellant's complaint regarding a provisional legal opening granted to the opposing party for a financial claim amounting to CHF 20,320.75. The Federal Court reviewed the constitutional complaint, noting that the High Court had determined the claim was supported by a bankruptcy loss certificate and that the appellant had failed to raise substantive objections as required. Consequently, the Federal Court found the constitutional complaint inadmissible due to insufficient reasoning concerning alleged constitutional rights violations, leading to a dismissal of the appeal and the imposition of costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Complaint Against Refusal to Hear Appeal on Provisional Debt Enforcement Dismissed: The Federal Court reviewed the constitutional complaint, noting that the High Court had determined the claim was supported by a bankruptcy loss certificate and that the appellant had failed to raise substantive objections as required. Consequently, the Federal Court found the constitutional complaint inadmissible due to insufficient reasoning concerning alleged constitutional rights violations, leading to a dismissal of the appeal and the imposition of costs on the appellant.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursverhandlung Schuldanerkennung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vorentscheid Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for the decision not to enter into the substance of the constitutional appeal due to formal shortcomings.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as a procedural rule for inadmissibility when constitutional rights are not properly substantiated in a subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule applied for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_3/2017

Urteil vom 17. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Sandro E. Obrist,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 20'320.75 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 15. Dezember 2016 hinausgehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 15. Dezember 2016 erwog, gemäss dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Oktober 2016 beruhe die Betreibungsforderung auf einem Konkursverlustschein mit Anerkennungsvermerk und damit auf einer Schuldanerkennung im Sinne eines provisorischen Rechtsöffnungstitels (Art. 265 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 SchKG ), Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, mit den Erwägungen des Entscheids vom 10. Oktober 2016 setze sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander, auf die Beschwerde sei daher nichteinzutreten, soweit sich diese gegen einen früheren Entscheid vom 23. November 2015 (Nichteintreten - mangels Vorschusszahlung - auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens des Beschwerdeführers) richte, bilde dieser Entscheid nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsöffnung,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 15. Dezember 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann