Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_3/2012 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Provisional Debt Enforcement for Advanced Child Support and Refusal of Legal Aid

Geschäftsnummer 5D_3/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint against a decision from a cantonal court regarding a provisional legal opening related to a debt claim for child support reimbursements. The complainant contested the lower court's denial of his request for provisional measures and free legal assistance. The cantonal court upheld the initial ruling, stating that the underlying claim was based on a final judgment that could not be reassessed, and the complainant failed to provide sufficient evidence supporting his claims of debt reduction. Upon review, the federal tribunal found the complaint lacked the necessary legal arguments for a constitutional breach and ruled against the request for free legal aid due to the complaint's apparent hopelessness, imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Provisional Debt Enforcement for Advanced Child Support and Refusal of Legal Aid: The complainant contested the lower court's denial of his request for provisional measures and free legal assistance. The cantonal court upheld the initial ruling, stating that the underlying claim was based on a final judgment that could not be reassessed, and the complainant failed to provide sufficient evidence supporting his claims of debt reduction. Upon review, the federal tribunal found the complaint lacked the necessary legal arguments for a constitutional breach and ruled against the request for free legal aid due to the complaint's apparent hopelessness, imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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vorsorgliche Kinderalimente Betreibungsforderung verfassungsmässige Anforderung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zinszahlung Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for declaring the constitutional appeal inadmissible due to insufficient argumentation concerning the violation of constitutional rights.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to deny the appellant legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to order the appellant, who lost, to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_3/2012

Urteil vom 5. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B.________,

vertreten durch die Jugendsekretariate Bezirke C.________ und D.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 6. Dezember 2011.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 6. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin (als Legalzessionarin) für Fr. 10'400.-- (nebst Zins und Kosten) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und auf dessen Aberkennungsklage nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 6. Dezember 2011 erwog, die Betreibungsforderung (Rückerstattung bevorschusster Kinderunterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin als Legalzessionarin) beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2011, dessen sachliche Richtigkeit dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen, für die vom Beschwerdeführer behauptete teilweise Tilgung der Schuld lege dieser keine Belege vor, die vom Beschwerdeführer vor Obergericht zum ersten Mal eingereichten Urkunden seien unbeachtlich ( Art. 326 ZPO ), wie bereits für das erstinstanzliche Verfahren könne dem Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, schliesslich fehle es dem Obergericht an der sachlichen Zuständigkeit für die Behandlung der Aberkennungsklage,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Alimentenberechnung als falsch zu bezeichnen und die Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu fordern, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Möglichkeit eines Abänderungsprozesses zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann