Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_291/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Late Cost Appeal in Martial Protection Case Due to Failure to Substantiate Constitutional Claim

Geschäftsnummer 5D_291/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the costs associated with the modification and enforcement of a marriage protection order, the District Court of Schwyz ordered the husband to pay court costs of CHF 1,000 and a party compensation of CHF 4,295.30 to the wife. The husband appealed the cost allocation decision to the Cantonal Court of Schwyz, but the appeal was dismissed because it was submitted late without justification for restoring the deadline. The husband then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the costs be divided equally between the parties and that no party compensation be awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late Cost Appeal in Martial Protection Case Due to Failure to Substantiate Constitutional Claim: The husband appealed the cost allocation decision to the Cantonal Court of Schwyz, but the appeal was dismissed because it was submitted late without justification for restoring the deadline. The husband then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the costs be divided equally between the parties and that no party compensation be awarded.

Schlagwörter

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Kosten (Eheschutz) Zuständigkeitsfragen Kündigungsschutz Einrede der Verfassungswidrigkeit subsidiärer Schutz richterliche Feststellung von Rechten nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by a simplified procedure because it was evidently insufficiently founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_291/2020

Urteil vom 25. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten (Eheschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 6. November 2020 (ZK2 2020 68).

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit der Abänderung bzw. Vollstreckung eines Eheschutzentscheides zwischen den rubrizierten Parteien auferlegte das Bezirksgericht Schwyz mit Entscheid vom 24. September 2020 die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- dem Ehemann und es verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung von Fr. 4'295.30 an die Ehefrau.

Auf die hinsichtlich der Kostenverlegung erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 6. November 2020 zufolge verspäteter Einreichung nicht ein, zumal auch keine Gründe für eine Fristwiederherstellung vorgebracht würden.

Mit zwei divergierenden Eingaben vom 23. November 2020 gelangt der Ehemann an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien und von einer Parteientschädigung abzusehen sei.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend eine Kostenbeschwerde; der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und es steht deshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ).

Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. In der einen Eingabe hält der Beschwerdeführer fest, dass die Kostenverteilung unangenehm ausgefallen sei und der erstinstanzliche Entscheid während der ferienbedingten Büroabwesenheit seines damaligen Anwaltes eingetroffen sei; die Verspätung sei bedauerlich und er danke für allfälliges Verständnis. In der anderen Eingabe hält der Beschwerdeführer fest, dass seine Lösungsvorschläge stets abgelehnt worden seien und die Errichtung einer zutreffenden Kostenverteilung den Grundstein für eine gute Zukunft bilde.

In keiner der beiden Eingaben wird ein verfassungsmässiges Recht explizit oder auch nur dem Sinn nach als verletzt angerufen; es erfolgt nicht einmal eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur Fristwahrung.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli