Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_29/2023 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Denial of Legal Aid in Debt Enforcement Appeal Fails Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_29/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the President of the Appellationsgericht Basel-Stadt, which denied her request for free legal aid related to a definitive legal opening for a debt collection proceeding by the Civil Court of Basel-Stadt. The Civil Court had authorized the canton to collect an amount of CHF 1,063.30 plus interest and fees. The appeal followed the Appellationsgericht's demand for a cost advance and denial of the complainant's request for free legal aid, claiming she did not demonstrate financial inability to pay the advance, and her legal challenge lacked substance as she only requested the decision's annulment without addressing the Civil Court's reasoning. The complainant argued that her financial incapacity and justification for her appeal were detailed in her submissions, but she did not provide precise references to support this claim. Consequently, the Federal Tribunal determined the complaint lacked sufficient legal reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Constitutional Complaint Against Denial of Legal Aid in Debt Enforcement Appeal Fails Due to Insufficient Substantiation: The Civil Court had authorized the canton to collect an amount of CHF 1,063.30 plus interest and fees. The appeal followed the Appellationsgericht's demand for a cost advance and denial of the complainant's request for free legal aid, claiming she did not demonstrate financial inability to pay the advance, and her legal challenge lacked substance as she only requested the decision's annulment without addressing the Civil Court's reasoning. The complainant argued that her financial incapacity and justification for her appeal were detailed in her submissions, but she did not provide precise references to support this claim. Consequently, the Federal Tribunal determined the complaint lacked sufficient legal reasoning.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung) Betreibungsforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Fehlen materieller Voraussetzungen Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained within the simplified procedure due to a lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not heard.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

5F_12/2023 (2023-07-18)
Debtor's Request for Revision Dismissed for Failing to Meet Statutory Grounds
«…kantonalen Beschwerdeverfahren erhob die Gesuchstellerin Beschwerde, auf welche das Bundesgericht nicht eintrat (Urteil 5D_29/2023; sodann Nichteintreten auf das Revisionsgesuch mit Urteil 5F_3/2023). Mit Entscheid vom 17. April 2023 trat das Appella…»
5D_73/2023 (2023-06-07)
Failure to Pay Cost Advance Leads to Dismissal of Constitutional Complaint Against Refusal of Enforcement Appeal
«…Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. April 2023 (BEZ.2023.2). Erwägungen: 1. Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5D_29/2023 vom 9. Februar 2023 und 5F_3/2023 vom 13. März 2023 verwiesen werden. Sie betreffen die Abweisung des Gesuchs der Besch…»
5F_3/2023 (2023-03-13)
Request for Revision of Judgment Denying Legal Aid Dismissed
«…-Vorstadt 25, 4052 Basel, Gesuchsgegner. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_29/2023 vom 9. Februar 2023. Erwägungen: 1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ist mit einer Beschwerde von A.____…»
5D_30/2023 (2023-02-09)
Legal Aid Denial Appeal in Debt Enforcement Matter
«…eführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Gegen diese Verfügung - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_29/2023 und 5D_31/2023 bis 5D_34/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Postaufgabe 6. Februar 202…»
5D_31/2023 (2023-02-09)
Appeal Regarding Debt Enforcement, Legal Aid Denial, and Insufficient Constitutional Complaint
«…eführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Gegen diese Verfügung - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_29/2023, 5D_30/2034 und 5D_32/2023 bis 5D_34/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Postaufgabe 6.…»
5D_32/2023 (2023-02-09)
Debtor's Appeal on Debt Enforcement Legal Aid Denied Due to Insufficient Constitutional Argumentation
«…eführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Gegen diese Verfügung - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_29/2023 bis 5D_31/2023 sowie 5D_33/2023 und 5D_34/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Postaufga…»
5D_33/2023 (2023-02-09)
Federal Supreme Court Dismissal of Constitutional Complaint Regarding Denial of Legal Aid in Debt Acknowledgment Proceeding
«…eführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Gegen diese Verfügung - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_29/2023 bis 5D_32/2023 sowie 5D_34/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Postaufgabe 6. Februar 2…»
5D_34/2023 (2023-02-09)
Constitutional Complaint Regarding Denial of Legal Aid for Failed Appeal
«…eführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Gegen diese Verfügung - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_29/2023 bis 5D_33/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Postaufgabe 6. Februar 2023) Beschwerde a…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_29/2023

Urteil vom 9. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident,

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 1. Februar 2023 (BEZ.2023.2).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 20. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'063.30 nebst Zins und Gebühren.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- auf. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe 21. Januar 2023) ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.

Gegen diese Verfügung - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_30/2023 bis 5D_34/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Postaufgabe 6. Februar 2023) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Appellationsgericht hat zunächst erwogen, die Beschwerdeführerin mache in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2023 nicht geltend, dass sie nicht über die Mittel zur Zahlung des Kostenvorschusses verfüge. Damit sei bereits die Voraussetzung von Art. 117 lit. a ZPO nicht erfüllt. Zudem sei die Beschwerde aussichtslos ( Art. 117 lit. b ZPO ), da die Beschwerdeführerin nur einen Aufhebungs-, aber keinen Antrag in der Sache gestellt habe, und sie sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts auseinandersetze.

Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Antrag zur unentgeltlichen Rechtspflege vom 20. Januar 2023 ausführlich begründet und dargelegt, dass und aus welchen Gründen nicht genügend Kapital für Kostenvorschüsse vorliege. Sie legt jedoch nicht unter präzisen Hinweisen auf ihr Gesuch vom 20. Januar 2023 dar, was sie dem Appellationsgericht in dieser Hinsicht vorgetragen haben will und inwieweit das Appellationsgericht den Inhalt ihres Gesuchs verkannt haben soll. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts sei begründet und die Tilgung oder Stundung der Steuerrechnungen belegt. Sie schildert dabei bloss ihre Sicht der Dinge. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Appellationsgerichts fehlt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hätte ein solches Gesuch ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg