Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_29/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Debt Discharge Refusal and Provisional Enforcement

Geschäftsnummer 5D_29/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint brought before the Swiss Federal Tribunal by an individual against a city represented by its social services, challenging a decision made by the Zurich Cantonal Court. The individual had sought to contest a provisional legal opening regarding a debt, amounting to CHF 14,520.20, but his request was dismissed by the lower court. The individual raised several claims, including grievances surrounding the conduct of the city regarding data protection laws and a request for the deletion of an entry in the debt register, which were deemed beyond the scope of the original court's decision. The Federal Tribunal noted that the complaint was procedurally inappropriate and lacked the necessary legal merits to warrant consideration. Additionally, the individual's application for free legal assistance was denied due to the case's lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Debt Discharge Refusal and Provisional Enforcement: The individual had sought to contest a provisional legal opening regarding a debt, amounting to CHF 14,520.20, but his request was dismissed by the lower court. The individual raised several claims, including grievances surrounding the conduct of the city regarding data protection laws and a request for the deletion of an entry in the debt register, which were deemed beyond the scope of the original court's decision. The Federal Tribunal noted that the complaint was procedurally inappropriate and lacked the necessary legal merits to warrant consideration. Additionally, the individual's application for free legal assistance was denied due to the case's lack of prospects for success.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verfassungsgerichtsbarkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vollstreckungsentscheid Rückzug des Rechtsbegehrens vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to refuse to enter upon the constitutional appeal due to inadmissibility and insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because he lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_29/2015

Urteil vom 10. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt U.________,

vertreten durch die Sozialen Dienste U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 19. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 19. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Aberkennungsklage des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dessen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 14'520.20 an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils vom 19. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass dies namentlich für die Schadenersatzforderungen des Beschwerdeführers (wegen angeblicher Missachtung "sämtlicher" Datenschutzgesetze) sowie dessen Antrag auf Löschung des Eintrags im Betreibungsregister gilt,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2014 erwog, für die erstinstanzliche Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Aberkennungsklage sei das Obergericht nicht zuständig, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Pfändungsverlustschein und damit auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel ( Art. 149 Abs. 2 SchKG ), bereits die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zutreffend auseinandergesetzt, dass erst anlässlich des Pfändungsvollzugs ( Art. 92 und 93 SchKG ) die behauptete Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen sei und dass die angeblich unzulässigen Nachforschungen der Beschwerdegegnerin weder belegt noch für den Rechtsöffnungsentscheid erheblich seien, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2014 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann