Rejection of Restoration of Time Limit for Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner sought the restoration of a deadline to file an appeal against a decision by the Cantonal Court of Lucerne, which had dismissed her earlier appeal regarding a provisional legal release of debt enforcement ordered by the District Court of Willisau. This legal release allowed the respondent to enforce a financial claim of CHF 16,773.10. The petitioner requested an extension and later a restoration of the appeal deadline, citing difficulties due to the COVID-19 situation. The Swiss Federal Tribunal informed her of the need to submit the missed legal action within the statutory time limit but no appeal against the Cantonal Court's decision was filed within this period. Consequently, the petition for deadline restoration failed primarily due to the absence of a timely appeal submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Rejection of Restoration of Time Limit for Appeal: This legal release allowed the respondent to enforce a financial claim of CHF 16,773.10. The petitioner requested an extension and later a restoration of the appeal deadline, citing difficulties due to the COVID-19 situation. The Swiss Federal Tribunal informed her of the need to submit the missed legal action within the statutory time limit but no appeal against the Cantonal Court's decision was filed within this period. Consequently, the petition for deadline restoration failed primarily due to the absence of a timely appeal submission.
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KI-generiertUsed to rule on the non-admission (non-entrée en matière) of the request for reinstatement of time limit in simplified procedure.
Used to rule on the exemption from court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_288/2020
Urteil vom 21. Dezember 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch (provisorische Rechtsöffnung),
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. Oktober 2020 (2C 20 63).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2020 erteilte das Bezirksgericht Willisau der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Region Sursee die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 16'773.10. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 trat das Kantonsgericht Luzern auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Am 9. November 2020 hat die Gesuchstellerin das Bundesgericht um Fristerstreckung bis 4. Dezember 2020 ersucht. Am 11. November 2020 hat das Bundesgericht das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Es hat die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit der Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG hingewiesen. Am 17. November 2020 hat die Gesuchstellerin um Fristwiederherstellung "für 30 Tage" ersucht. Weitere Eingaben hat sie nicht eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG hätte die Gesuchstellerin die versäumte Rechtshandlung (hier: die Einreichung einer Beschwerde) innerhalb derselben dreissigtägigen Frist (nach Wegfall des Hindernisses für das fristgerechte Handeln) nachholen müssen, die ihr auch für die Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs zur Verfügung stehen bzw. standen. Im Schreiben vom 11. November 2020 hat das Bundesgericht sie auf die Notwendigkeit hingewiesen, die versäumte Rechtshandlung binnen derselben Frist nachzuholen. Eine Beschwerde hat sie jedoch nicht eingereicht. Ausgehend von der Annahme, dass das Hindernis spätestens mit der Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs am 17. November 2020 weggefallen ist, hätte sie die Beschwerde bis spätestens 17. Dezember 2020 einreichen müssen. Auch die noch innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte Eingabe vom 9. November 2020 enthält keine Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Oktober 2020. Bereits am Fehlen einer Beschwerde scheitert das Fristwiederherstellungsgesuch.
Im Übrigen begründet die Gesuchstellerin ihr Fristwiederherstellungsgesuch (durch einen sinngemässen Verweis in der Eingabe vom 17. November 2020 auf diejenige vom 9. November 2020) bloss damit, dass sie die Sache nochmals mit ihrem Anwalt anschauen müsse, aber die ganze Situation durch Covid-19 ein bisschen schwieriger geworden sei und alles länger gehe, wenn man es persönlich anschauen müsse. Mit diesen Vorbringen kann sie nicht dartun, dass sie an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten (vgl. Urteil 9C_190/2011 vom 11. Mai 2011).
3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg