Debt Enforcement Challenge Based on Subsequent Tax Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between an individual and the Swiss Confederation, represented by the Tax Administration of the Canton of Bern, concerning a definitive legal opening related to the collection of a tax debt. The initial decision by the District Court of Meilen granted the Swiss Confederation a definitive legal opening against the individual for a tax debt of 932.65 Swiss Francs plus interest, fines, fees, costs, and compensation, based on the final tax assessment and notice issued on October 8, 2019, concerning the 2018 direct federal tax. The individual challenged this decision, but the Zurich Cantonal Court dismissed the appeal and rejected the request for legal aid on September 29, 2020. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural missteps and the invalidity of the legal opening title, while also seeking damages. However, the request for damages was largely deemed inadmissible as it was not appropriately raised in earlier proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Debt Enforcement Challenge Based on Subsequent Tax Assessment: The initial decision by the District Court of Meilen granted the Swiss Confederation a definitive legal opening against the individual for a tax debt of 932.65 Swiss Francs plus interest, fines, fees, costs, and compensation, based on the final tax assessment and notice issued on October 8, 2019, concerning the 2018 direct federal tax. The individual challenged this decision, but the Zurich Cantonal Court dismissed the appeal and rejected the request for legal aid on September 29, 2020. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural missteps and the invalidity of the legal opening title, while also seeking damages. However, the request for damages was largely deemed inadmissible as it was not appropriately raised in earlier proceedings.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal (Verfassungsbeschwerde) in the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_281/2020
Urteil vom 16. November 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Oberland, Allmendstrasse 18, 3602 Thun,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. September 2020 (RT200060-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 8. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Meilen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfannenstiel die definitive Rechtsöffnung für Fr. 932.65 nebst Zins, Bussen, Gebühren, Kosten und Entschädigung. Als Rechtsöffnungstitel dienten die Schlussrechnung und die Veranlagungsverfügung vom 8. Oktober 2019 über die direkte Bundessteuer 2018.
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2020 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und es wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab (Beschluss und Urteil vom 29. September 2020).
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 4. November 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, weder am Bezirks- noch am Obergericht seien Vernehmlassungen eingeholt worden. Aus dem obergerichtlichen Entscheid ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht zum Rechtsöffnungsgesuch am 30. April 2020 Stellung genommen hat. Was er insoweit aus seinem Vorbringen ableiten möchte, erschliesst sich nicht. Aus dem Umstand, dass das Obergericht von der Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung eingeholt hat, erwächst dem Beschwerdeführer sodann kein Nachteil. Mit den Gründen des Obergerichts für den Verzicht auf die Einholung einer Vernehmlassung befasst er sich nicht.
Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Die Rechnung vom 8. Oktober 2019 sei durch diejenige vom 5. November 2019 ersetzt worden. Entsprechendes hatte er bereits vor Obergericht vorgebracht. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts setzt er sich nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern sie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen.
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich von der Beschwerdegegnerin und der Zürcher Justiz Genugtuung und Schadenersatz von je Fr. 1 Mio. Der Antrag ist grösstenteils neu und deshalb unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit er bereits vor Obergericht gestellt wurde (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung gegenüber der Beschwerdegegnerin über Fr. 100'000.--), ist er nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens, worauf das Obergericht hingewiesen hat und worauf der Beschwerdeführer nicht eingeht.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren fällt ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg