Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_28/2010 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Debt Enforcement Dismissed for Procedural Defects.

Geschäftsnummer 5D_28/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint regarding a decision made by a local court concerning the enforcement of a claim for fines and fees amounting to 400 Swiss Francs, based on a final tax assessment. The court had ruled in favor of the enforcement, stating that the complainant did not present any valid objections against the claim. The complainant subsequently brought the issue to the federal level, where it was determined that the constitutional complaint lacked sufficient justification and did not address the relevant legal considerations, leading to the dismissal of the complaint. Additionally, the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Debt Enforcement Dismissed for Procedural Defects: The court had ruled in favor of the enforcement, stating that the complainant did not present any valid objections against the claim. The complainant subsequently brought the issue to the federal level, where it was determined that the constitutional complaint lacked sufficient justification and did not address the relevant legal considerations, leading to the dismissal of the complaint. Additionally, the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Steuerschulden Streitwert Festsetzung der Busse Verfahrensmangel Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to justify not entering upon the constitutional appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to justify the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation and misuse.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_28/2010

Urteil vom 10. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Bern-Mittelland, Bereich Inkasso, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2010 des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2010 des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, welcher der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.-- Bussen und Gebühren erteilt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidenten 3 mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Gerichtspräsident 3 im Entscheid vom 11. Januar 2010 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG bringe der Beschwerdeführer keine vor, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Gerichtspräsidenten 3 eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 11. Januar 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann