Debtor v. Municipality (Enforcement of Tax Claim)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision from the appellate court of a canton regarding the definitive enforcement of a debt collection claim. The complaint was based on an earlier ruling that denied the complainant's motion to invalidate the initial granting of the enforcement for a specific monetary amount owed to the municipality. The appellate court concluded that the claim was based on a legally sound administrative decision and that the complainant failed to demonstrate any violation of legal rights, leading to the Swiss Federal Tribunal's determination that the complaint did not provide sufficient grounds for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor v. Municipality (Enforcement of Tax Claim): The complaint was based on an earlier ruling that denied the complainant's motion to invalidate the initial granting of the enforcement for a specific monetary amount owed to the municipality. The appellate court concluded that the claim was based on a legally sound administrative decision and that the complainant failed to demonstrate any violation of legal rights, leading to the Swiss Federal Tribunal's determination that the complaint did not provide sufficient grounds for further consideration.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for the non-admission of the constitutional appeal and for applying the simplified procedure.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_28/2009/don
Urteil vom 5. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Nichtigkeitsklage der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 944.05 (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer rechtskräftigen Abgabenverfügung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, die Beschwerdeführerin weise keine Verletzung klaren Rechts im Sinne von Art. 360 Ziff. 2 ZPO /BE nach, insbesondere sei keine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dargetan, woran auch die nachgereichte Urteilsformel eines Entscheids des Aargauer Obergerichts nichts ändere,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 26. Januar 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann