Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_277/2020 KI-generiert

Plaintiff's Dismissed Appeal and Subsequent Constitutional Appeal Failure Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 5D_277/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a recognition action with the Cantonal Court of Schaffhausen on June 9, 2020. The court did not accept the action, prompting A.________ to contest this decision and request a form of legal aid, which was subsequently denied by the higher court, the Obergericht of the Canton of Schaffhausen. This led A.________ to lodge a formal appeal on July 27, 2020, requesting the annulment of the previous court's decision and the approval of his claim. When A.________ failed to pay a required cost advance by the extended deadline, the Obergericht rejected the appeal on October 16, 2020, for lack of compliance. A.________ then appealed this ruling to the Swiss Federal Tribunal on October 24, 2020, focusing on alleged constitutional rights violations, but the appeal lacked sufficient justification and specific requests.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Plaintiff's Dismissed Appeal and Subsequent Constitutional Appeal Failure Due to Procedural Defects: The court did not accept the action, prompting A.________ to contest this decision and request a form of legal aid, which was subsequently denied by the higher court, the Obergericht of the Canton of Schaffhausen. This led A.________ to lodge a formal appeal on July 27, 2020, requesting the annulment of the previous court's decision and the approval of his claim. When A.________ failed to pay a required cost advance by the extended deadline, the Obergericht rejected the appeal on October 16, 2020, for lack of compliance. A.________ then appealed this ruling to the Swiss Federal Tribunal on October 24, 2020, focusing on alleged constitutional rights violations, but the appeal lacked sufficient justification and specific requests.

Schlagwörter

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Anerkennungsklage Verfahrensmangel ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_277/2020

Urteil vom 28. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anerkennungsklage,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Oktober 2020 (40/2020/24).

Sachverhalt:

Am 9. Juni 2020 erhob A.________ beim Kantonsgericht Schaffhausen eine Anerkennungsklage, auf welche dieses mit Verfügung vom 24. Juni 2020 nicht eintrat.

Dies beanstandete A.________ mit Eingabe vom 27. Juni 2020 an das Kantonsgericht. Dieses leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons Schaffhausen weiter, welches ihn anfragte, ob die Eingabe als formelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 entgegenzunehmen sei; diesfalls sei bis 27. August 2020 ein Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Am 27. Juli 2020 bestätigte A.________, dass er Beschwerde erhebe, und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Juni 2020 sowie Gutheissung seiner Klage; ferner verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1. September 2020 wies das Obergericht dieses Gesuch ab und setzte eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Nachdem diese unbenutzt verstrichen war, trat es mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 24. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht ( Art. 113 BGG ). Mit dieser kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür die strenge Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen hat die Beschwerde auch ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch ansatzweise eine Begründung, inwiefern der obergerichtliche Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Vielmehr werden gegen den Beschwerdegegner Betrugsvorwürfe erhoben und verschiedene Straf- und Verfassungsbestimmungen sowie Bestimmungen anderer Gesetze aufgelistet, welche angeblich verletzt sein sollen, und es wird festgehalten, dass die psychotisch-schizophrenen, dekadenten, persönlichkeitsverletzenden, entwürdigenden, korrupten und kriminellen Massnahmen des Kantons- wie Obergerichtes nicht angenommen und akzeptiert werden müssten.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli