Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_273/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Due to Low Value and Lack of Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 5D_273/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual (the appellant) who filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after his request for an extension of a deadline related to his application for free legal aid was denied by the Olten-Gösgen court. The Olten-Gösgen court had also granted a definitive legal opening in a debt collection matter to a social security institution of the Canton of Solothurn for an amount of CHF 5,450.55. The appellant's subsequent complaint to the Solothurn canton court was dismissed, along with his request for free legal aid for that appeal. Subsequently, the appellant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, also seeking an extension to further substantiate his complaint and again applying for free legal aid. The Federal Tribunal treated the submission as a constitutional complaint due to the nature of the case and the amount involved, which fell below the threshold for a civil law appeal, and evaluated the alleged violations of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Due to Low Value and Lack of Constitutional Substantiation: The Olten-Gösgen court had also granted a definitive legal opening in a debt collection matter to a social security institution of the Canton of Solothurn for an amount of CHF 5,450.55. The appellant's subsequent complaint to the Solothurn canton court was dismissed, along with his request for free legal aid for that appeal. Subsequently, the appellant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, also seeking an extension to further substantiate his complaint and again applying for free legal aid. The Federal Tribunal treated the submission as a constitutional complaint due to the nature of the case and the amount involved, which fell below the threshold for a civil law appeal, and evaluated the alleged violations of constitutional rights.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Streitwert Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vereinfachtes Verfahren verfassungsmässiger Grundsatz Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter the case (non-entrée en matière) due to a lack of sufficient reasoning for the constitutional complaint.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid and representation for the federal court proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_273/2020

Urteil vom 20. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 7. September 2020 (ZKBES.2020.116).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 17. April 2020 wies das Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist (im Rahmen seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege) ab und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'450.55 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 7. September 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ebenfalls ab.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2020 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um Fristerstreckung zur weiteren Begründung der Beschwerde abgewiesen ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer schildert seine Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage. Er legt nicht dar, inwieweit verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Einzig am Rande wirft er dem Obergericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Er setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass seine kantonale Beschwerde nach Beurteilung des Obergerichts aussichtslos war.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat sich vor Bundesgericht nicht vertreten lassen, ersucht aber um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________, Zürich. Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass es an ihm liegt, mit dem von ihm gewünschten Rechtsvertreter in Kontakt zu treten, damit dieser innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerde einreichen und die notwendigen weiteren Gesuche stellen kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg