Appeal Regarding Unpaid Cost Advance in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual (the complainant) contested an order from the Higher Court of the Canton of Aargau, which had set a final ten-day deadline to pay a court cost advance of CHF 500 within a debt enforcement proceeding. The order indicated that failure to pay would result in the dismissal of his legal claim. The individual appealed this order to the Swiss Federal Tribunal, asserting that it could cause irreparable harm. However, he did not demonstrate any potential irremediable disadvantage or inability to pay the fee, and he did not seek legal aid to cover the costs. The appeal was ultimately deemed inadmissible due to its frivolous and abusive nature.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 i.V.m, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG; Appeal Regarding Unpaid Cost Advance in Debt Enforcement Proceedings: The order indicated that failure to pay would result in the dismissal of his legal claim. The individual appealed this order to the Swiss Federal Tribunal, asserting that it could cause irreparable harm. However, he did not demonstrate any potential irremediable disadvantage or inability to pay the fee, and he did not seek legal aid to cover the costs. The appeal was ultimately deemed inadmissible due to its frivolous and abusive nature.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal in the simplified procedure because it was manifestly inadmissible and abusive/vexatious.
Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_272/2020
Urteil vom 20. Oktober 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 21. September 2020 (ZSU.2020.198).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 21. September 2020 setzte das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- eine letzte Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung und drohte ihm an, bei Nichtbezahlung auf sein Rechtsbegehren nicht einzutreten.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Bei der Anordnung einer Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG , der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Er legt jedoch keinen solchen Nachteil dar. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, den Kostenvorschuss zu bezahlen ( BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.), und er macht auch nicht geltend, er habe beim Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Hingegen geht er davon aus, seiner Beschwerde an das Bundesgericht werde ohnehin kein Erfolg beschieden sein, und er fordert die Zustellung des ablehnenden Urteils, damit er an den EGMR gelangen könne.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg