Debtor's Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal on Execution Order Dismissed for Inadequate Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company (the appellant) filed a legal complaint against the State of the Canton of Ticino, represented by its tax collection office, following a decision by the Höfe District Court that granted the state definitive legal enforcement for a debt of CHF 1,640 plus interest. The appellant's complaint to the Schwyz Cantonal Court was dismissed on October 2, 2020, due to insufficient reasoning. The Cantonal Court also denied the appellant's request for free legal aid, as the necessary conditions were not met, and ordered the appellant to pay court costs of CHF 300. Subsequently, the appellant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal noted that the issue had a dispute value below CHF 30,000 and did not involve a significant legal question, thus the complaint was accepted as a subsidiary constitutional complaint, only allowing for allegations of constitutional rights violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal on Execution Order Dismissed for Inadequate Grounds: The appellant's complaint to the Schwyz Cantonal Court was dismissed on October 2, 2020, due to insufficient reasoning. The Cantonal Court also denied the appellant's request for free legal aid, as the necessary conditions were not met, and ordered the appellant to pay court costs of CHF 300. Subsequently, the appellant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal noted that the issue had a dispute value below CHF 30,000 and did not involve a significant legal question, thus the complaint was accepted as a subsidiary constitutional complaint, only allowing for allegations of constitutional rights violations.
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KI-generiertUsed by the presiding member to decide not to enter into the merits of the appeal in the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
Applied to reject the request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings.
Applied to order the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_270/2020
Urteil vom 6. November 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stato del Cantone Ticino,
vertreten durch Ufficio esazione e condoni del cantone Ticino, Viale Stefano Franscini 6, Postfach, 6501 Bellinzona,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 2. Oktober 2020 (BEK 2020 146).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 2. September 2020 erteilte das Bezirksgericht Höfe dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'640.-- nebst Zins.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat es mangels Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 300.--.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, dass sie ihre Beschwerde an das Kantonsgericht ungenügend begründet hat, und sie legt nicht dar, inwieweit gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Stattdessen macht sie geltend, sie habe - entgegen den Erwägungen des Bezirksgerichts - eine Gesuchsantwort eingereicht, sie beruft sich sinngemäss auf Verrechnung und sie macht geltend, sie habe das Bezirksgericht aufgefordert, weitere Akten beizuziehen. All dies ist jedoch nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens, welches auf die Frage beschränkt ist, ob das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung stellt es sodann dar, wenn die Beschwerdeführerin keinerlei Kostenauferlegung akzeptieren will. Nicht zuständig ist das Bundesgericht zur Entgegennahme einer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine wohl gegen den Kanton Schwyz gerichtete Schadenersatzforderung.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg