Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_27/2016 KI-generiert

Tax Assessment Enforcement Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 5D_27/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by a cantonal court, which dismissed a complaint regarding the granting of a definitive debt enforcement order for a specific financial claim. The appellant challenged the validity of the court's decision, arguing that it violated constitutional rights; however, the court found that the appellant did not adequately substantiate these claims according to legal requirements. Consequently, the appeal was not admitted, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Assessment Enforcement Appeal Dismissal: The appellant challenged the validity of the court's decision, arguing that it violated constitutional rights; however, the court found that the appellant did not adequately substantiate these claims according to legal requirements. Consequently, the appeal was not admitted, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Steuerveranlagung Prüfung der finanziellen Verhältnisse vollstreckbarer Entscheid verfassungsmässige Anforderung Gemeindesteuern Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it lacked the required substantiation for a constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_27/2016

Urteil vom 26. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Appenzell Ausserrhoden,

Einwohner- und kath. Kirchgemeinde U.________,

vertreten durch kantonale Steuerverwaltung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid

vom 27. Januar 2016 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2016 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'234.35 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen und den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid bestätigt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 27. Januar 2016 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer vollstreckbaren Veranlagungsverfügung samt Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuer 2013, welche die Vorinstanz zu Recht als definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG qualifiziert habe, die materielle Begründetheit der Forderung dürfe der Rechtsöffnungsrichter ebenso wenig überprüfen wie die finanzielle Lage des Beschwerdeführers, die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 27. Januar 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann