Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_27/2014 KI-generiert

Foreign Cost Assessment Enforcement vs. Constitutional Rights Appeal

Geschäftsnummer 5D_27/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. November 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. ... (nebst Zins) abgewiesen hat,

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Foreign Cost Assessment Enforcement vs. Constitutional Rights Appeal: November 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. ... (nebst Zins) abgewiesen hat,

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckung ausländischer Entscheide ausländischer Entscheid Verfassungsbeschwerde im Ausland Kostenfestsetzung verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 74 Abs. 2 BGG
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 117 i.V.m
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 116 BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 53 Abs. 1 Lug
Art. 54 Lug

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained due to non-admissibility and insufficient substantiation, as per this procedural rule cited in conjunction with Art. 117 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 5D_27/2014

Urteil vom 3. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Wagner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid

vom 27. November 2013 des Obergerichts des

Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. November 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. ... (nebst Zins) abgewiesen hat,

in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss

Art. 74 Abs. 2 BGG

allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG

offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, namentlich die Löschung der Betreibung beantragt,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

sowie

Art. 116 BGG

), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (

BGE 133 II 396

E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

),

dass das Obergericht im Entscheid vom 27. November 2013 erwog, der Beschwerdegegner habe vor Vorinstanz eine Kopie des vom zuständigen Rechtspfleger unterzeichneten Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts A.________ vom 15. November 2011 mit einer Kopie der Zustellbestätigung eingereicht, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei ein Vollstreckungstitel und damit ein Urteil nach

Art. 53 Abs. 1 LugÜ

, wegen der sofortigen Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses könne auf den Vollstreckbarkeitsnachweis gemäss

Art. 54 LugÜ

ebenso verzichtet werden wie auf die Einholung einer Unterschrift des (den Beschwerdegegner vertretenden und das Rechtsöffnungsbegehren unterzeichnenden) Rechtsanwalts zur Beglaubigung des von ihm in Kopie eingereichten Kostenfestsetzungsbeschlusses, ein solches Vorgehen würde eine exzessive Formstrenge darstellen, zumal der Beschwerdeführer die fehlende Unterschrift gar nicht gerügt habe und keine Anhaltspunkte für ein Nichtübereinstimmen mit dem Original bestünden, nachdem sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht habe vernehmen lassen, seien seine im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen unzulässige Noven,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die obergerichtlichen Erwägungen zu bestreiten und eine Vielzahl von Rechts- und Verfassungsbestimmungen anzurufen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 27. November 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (

Art. 66 Abs. 1 BGG

),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m.

Art. 108 Abs. 1 BGG

das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann