Debtor's Objection to Attachment Dismissed Due to Late Constitutional Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision made by the Aargau appellate court, which upheld the seizure of an individual's share in a deceased father's estate based on confirmed debt claims. The individual contested the seizure, arguing against the court's decision and requested various judicial measures, including the restoration of the deadline for appeal and legal aid. However, the Federal Tribunal found that the complaint was filed beyond the allowable time frame and that the individual had a history of frivolous litigation attempts aimed at obstructing legal processes, leading to the dismissal of the appeal and related requests.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m; Debtor's Objection to Attachment Dismissed Due to Late Constitutional Appeal: The individual contested the seizure, arguing against the court's decision and requested various judicial measures, including the restoration of the deadline for appeal and legal aid. However, the Federal Tribunal found that the complaint was filed beyond the allowable time frame and that the individual had a history of frivolous litigation attempts aimed at obstructing legal processes, leading to the dismissal of the appeal and related requests.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter a finding on the constitutional appeal because it was inadmissible due to being filed outside the time limit, using this article in conjunction with Art. 117 BGG.
The appellant was warned regarding future filings due to vexatious litigation practices.
The request for free legal aid was denied because the constitutional appeal was hopeless.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_27/2011
Urteil vom 3. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Solothurn,
vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (mit Ausnahme der erstinstanzlich dem Beschwerdegegner zugesprochenen Entschädigung) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seiner Einsprache gegen die - auf Grund von 44 definitiven Verlustscheinen gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG für eine Forderung von Fr. 28'997.90 erfolgte - Verarrestierung seines Liquidationsanteils am unverteilten väterlichen Nachlass abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert hat,
in die Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts, in die Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr allein zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich prozessiert, weshalb auf die Ausstandsbegehren, soweit sie nicht gegenstandslos sind, nicht einzutreten ist ( BGE 105 Ib 301 ),
dass sodann das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer, obgleich er juristisch ausgebildet ist, mit seiner Berufung auf einen im September 2010 erlittenen Fussgelenkbruch und andere Schwierigkeiten nicht in nachvollziehbarer Weise ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darlegt, zumal ein solches bereits durch die Möglichkeit der Fristeinhaltung durch Übertragung der Interessenwahrung an einen Dritten ausgeschlossen wird ( BGE 119 II 86 E. 2a S. 87),
dass schliesslich festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde dem Bundesgericht am 1. März 2011 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) seit der am 17. Januar 2011 erfolgten Eröffnung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau eingereicht hat,
dass auf die wegen Verspätung offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer, der einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ), darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Ausstandsbegehren wird, soweit sie nicht gegenstandslos sind, nicht eingetreten.
2. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
3. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann