Debtor's Appeal Against Cost Advance in Debt Enforcement Proceedings Rejected as Inadmissible and Vexatious
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual appealing against a decision made by the Cantonal Court of Schaffhausen, which had rejected their request for legal enforcement against a company concerning a claim managed by the debt enforcement office in Schaffhausen. Following this rejection, the individual challenged the decision at the Obergericht of the Canton of Schaffhausen, which required a cost advance of 500 Swiss Francs to proceed further. The individual then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal on October 12, 2020, contesting the order imposed by the Obergericht to pay the court cost advance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 i.V.m, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG; Debtor's Appeal Against Cost Advance in Debt Enforcement Proceedings Rejected as Inadmissible and Vexatious: Following this rejection, the individual challenged the decision at the Obergericht of the Canton of Schaffhausen, which required a cost advance of 500 Swiss Francs to proceed further. The individual then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal on October 12, 2020, contesting the order imposed by the Obergericht to pay the court cost advance.
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KI-generiertThe appeal was not admitted under the simplified procedure because it was manifestly inadmissible and abusive.
The appellant is ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_268/2020
Urteil vom 15. Oktober 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. September 2020 (40/2020/32/E).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 14. August 2020 wies das Kantonsgericht Schaffhausen das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schaffhausen ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Verfügung vom 4. September 2020 setzte es ihm eine Frist bis 16. September 2020 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.--.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Bei der Anordnung eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG , der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Er legt jedoch keinen solchen Nachteil dar. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, den Kostenvorschuss zu bezahlen ( BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.), und er macht auch nicht geltend, er habe beim Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Kein Nachteil lässt sich dadurch dartun, dass die Kostenvorschusserhebung in einer "extremen, ja kriminellen, strafrechtlichen, zivilrechtlichen, psychotisch-schizophrenen, rechts-, menschenrechtsverletzenden Art und Weise" seine Rechte verletzen soll. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er müsse die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllen, da ohnehin nicht die geringste Aussicht auf Annahme seiner Beschwerde bestehe und er an den EGMR gelangen müsse. Er fordert deshalb die Zustellung eines ablehnenden Urteils des Bundesgerichts.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg