Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_263/2017 KI-generiert

Debtor Challenge to Debt Relief Jurisdiction and Procedural Rights Dismissed

Geschäftsnummer 5D_263/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a regional court's decision to grant a definitive legal opening in a debt collection matter, resulting in a claim of 800 Swiss Francs. The regional court dismissed various requests made by the complainant, including the elimination of the claim and compensation for damages, while also refusing to hold a hearing or allow witness testimony. The complainant subsequently appealed to a higher court, which upheld the regional court's decision. Challenging this outcome, the complainant filed a constitutional complaint, but the higher court deemed it inadmissible due to a lack of substantial legal grounds and detailed justification regarding constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 256 Abs. 1 ZPO; Debtor Challenge to Debt Relief Jurisdiction and Procedural Rights Dismissed: The regional court dismissed various requests made by the complainant, including the elimination of the claim and compensation for damages, while also refusing to hold a hearing or allow witness testimony. The complainant subsequently appealed to a higher court, which upheld the regional court's decision. Challenging this outcome, the complainant filed a constitutional complaint, but the higher court deemed it inadmissible due to a lack of substantial legal grounds and detailed justification regarding constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Restschuldbefreiung sachliche Unzuständigkeit mündliche Verhandlung nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrensrechte Aufenthaltsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the subsidiary constitutional appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_263/2017

Urteil vom 10. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. November 2017 (ZK 17 492).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 18. September 2017 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.-- nebst Zins. Das Regionalgericht trat auf Anträge des Beschwerdeführers auf "Löschung der Forderung und der schikanösen Betreibung" und auf Wiedergutmachung und Genugtuung nicht ein. Die Anträge auf Parteiverhandlung und Zeugenbefragung des leitenden Staatsanwaltes B.________ wies es ab. Das Rechtsöffnungsgesuch stützte sich auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 6. Oktober 2015, worin die Nichtanhandnahme eines vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens verfügt und ihm die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt worden waren.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 9. November 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2017 (Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

3. Auf den Einwand des Beschwerdeführers hin, er sei an einem Ort betrieben worden, an dem er nie gewohnt habe (U.________), hat das Obergericht erwogen, eine am falschen Ort angehobene Betreibung sei nicht nichtig. Die Betreibungshandlung hätte mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde angefochten werden müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren sei dieser Einwand nicht mehr zu hören. Im Übrigen zeigten die Abklärungen des Regionalgerichts und die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, dass er eine Zeit lang in U.________ gewohnt habe. Der Zahlungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 zugestellt worden. Eine Abmeldebestätigung und -bescheinigung datierten erst vom 15. August 2017. Dass die Abmeldung rückwirkend auf den 31. Dezember 2016 vorgenommen worden sei, sei unerheblich, da es sonst im Belieben des Schuldners stehen würde, mit rückwirkenden Abmeldungen die Unzuständigkeit von bereits tätig gewordenen Betreibungsämtern herbeizuführen. Bei Eröffnung des regionalgerichtlichen Entscheids sei der Beschwerdeführer bereits nach V.________ abgemeldet gewesen. Das Rechtsöffnungsverfahren sei grundsätzlich am neuen Wohnort durchzuführen, wenn der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz gewechselt habe. Er könne aber am alten Betreibungsort auf Rechtsöffnung belangt werden, wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt habe und dieser auch nicht auf andere Weise davon erfahren habe. Der Beschwerdeführer mache Entsprechendes nicht geltend.

Zur Verweigerung der beantragten Parteiverhandlung hat das Obergericht erwogen, der Beschwerdeführer setze sich mit den entsprechenden Erwägungen des Regionalgerichts nicht auseinander. Das Regionalgericht habe erwogen, dass im summarischen Verfahren auf eine Verhandlung verzichtet werden könne ( Art. 256 Abs. 1 ZPO ), dass der Sachverhalt anhand der Akten eindeutig sei, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör durch Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt worden sei und er keine Gründe für die Notwendigkeit einer Parteiverhandlung genannt habe. Das Obergericht hat ergänzend bestätigt, dass in Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich und insbesondere vorliegend keine Parteiverhandlung nötig sei. Auch mit den Erwägungen des Regionalgerichts zur Ablehnung der Zeugenbefragung (Urkundenbeweis im Rechtsöffnungsverfahren) setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Schliesslich hat das Obergericht festgehalten, dass verschiedene Einwände des Beschwerdeführers trölerisch seien oder am Thema des Verfahrens vorbeigingen, dass der Rechtsöffnungsrichter den Bestand der aus dem Rechtsöffnungstitel hervorgehenden Forderungen nicht überprüfen könne, dass der Beschwerdegegner entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt habe und dass der Rechtsöffnungsrichter nicht zuständig sei, um Wiedergutmachung und Genugtuung zuzusprechen.

4. Statt sich mit dem angefochtenen obergerichtlichen Entscheid zu befassen, kritisiert der Beschwerdeführer in erster Linie den Entscheid des Regionalgerichts und - soweit nachvollziehbar - das Zustandekommen der als Rechtsöffnungstitel dienenden Verfügung. Darauf ist nicht einzugehen. Nicht einzutreten ist auf Anträge, die über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehen (Löschung der Betreibung, Genugtuung und Schadenersatz). Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass er am falschen Ort betrieben worden sei und in der Folge auch das Regionalgericht für die Rechtsöffnung nicht zuständig gewesen sei. Eine genügende Auseinandersetzung mit den entsprechenden ausführlichen obergerichtlichen Erwägungen fehlt. Dazu genügt insbesondere nicht, die Sachverhaltsumstände rund um den umstrittenen Wohnsitz aus eigener Sicht darzustellen. Ebenso wenig befasst sich der Beschwerdeführer mit den vom Obergericht dargelegten Gründen, weshalb auf eine Parteiverhandlung und die Zeugenbefragung verzichtet wurde. Die Anrufung verschiedener Verfassungsnormen (rechtliches Gehör, Willkür- und Diskriminierungsverbot) genügt für eine Verfassungsrüge nicht. Dass mangels Rechtskraftbescheinigung kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegen soll, ist eine unbelegte Behauptung.

Der Beschwerdeführer zeigt demnach nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg