Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_26/2022 KI-generiert

Creditor's Appeal Against Dismissal of Debt Enforcement Rejected

Geschäftsnummer 5D_26/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case brought before the Swiss Federal Tribunal, the claimant sought provisional debt enforcement against the respondent for a sum of CHF 18,781.61 based on an alleged oral loan agreement. The respondent issued an objection to this enforcement. Initially, the claimant approached the Regional Court Berner Jura-Seeland to clarify whether they were seeking provisional or definitive enforcement. The claimant opted for provisional enforcement, but the request was denied by the Regional Court on January 3, 2022. Subsequently, the claimant appealed this decision to the Canton of Bern's Higher Court, which refused to consider the appeal due to insufficient reasoning and confusion between enforcement and a separate legal action for acknowledgment. Additionally, the court noted the claimant lacked an enforcement title and needed to file a recognition claim. The claimant then filed a constitutional appeal to the Federal Tribunal on February 11, 2022, challenging both the Regional and Higher Court decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 75 BGG; Creditor's Appeal Against Dismissal of Debt Enforcement Rejected: The respondent issued an objection to this enforcement. Initially, the claimant approached the Regional Court Berner Jura-Seeland to clarify whether they were seeking provisional or definitive enforcement. The claimant opted for provisional enforcement, but the request was denied by the Regional Court on January 3, 2022. Subsequently, the claimant appealed this decision to the Canton of Bern's Higher Court, which refused to consider the appeal due to insufficient reasoning and confusion between enforcement and a separate legal action for acknowledgment. Additionally, the court noted the claimant lacked an enforcement title and needed to file a recognition claim. The claimant then filed a constitutional appeal to the Federal Tribunal on February 11, 2022, challenging both the Regional and Higher Court decisions.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Betreibungsbegehren Darlehensvertrag Geldschuld mündliches Verfahren Widerruf der Konkurseröffnung Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not considered because it lacked sufficient substantiation, leading to a decision not to enter into the merits under these provisions (in conjunction with Art. 117 BGG).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_26/2022

Urteil vom 17. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. Januar 2022 (ZK 22 8).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer betreibt die Beschwerdegegnerin für Fr. 18'781.61 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland). Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag.

Am 13. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland um Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 forderte das Regionalgericht den Beschwerdeführer unter Belehrung zu den Voraussetzungen für eine definitive und provisorische Rechtsöffnung zur Klarstellung auf, ob er um provisorische oder definitive Rechtsöffnung ersuche. Am 11. November 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er ersuche um provisorische Rechtsöffnung und die Forderung basiere auf einem mündlichen Darlehensvertrag. Mit Entscheid vom 3. Januar 2022 wies das Regionalgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 13. Januar 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Zudem hielt es fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich den Unterschied zwischen einem Rechtsöffnungs- und einem Klageverfahren nicht verstanden habe. Da er anscheinend über keinen Rechtsöffnungstitel verfüge, müsste er Anerkennungsklage erheben.

Am 11. Februar 2022 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen die Entscheide des Regional- und des Obergerichts Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel ( Art. 113 ff. BGG ). Vor Bundesgericht kann der Entscheid des Regionalgerichts nicht angefochten werden, sondern einzig der Entscheid des Obergerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ).

Der Entscheid des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Stattdessen macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich mündlich zur Rückzahlung des fraglichen Betrags verpflichtet, sie verdiene heute genug, um die Rückzahlung zu leisten, und es sei nicht normal, dass eine Person, die sich mündlich zur Rückzahlung verpflichtet habe, obsiege.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg