Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_26/2016 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Refusal to Entertain Appeal of Debt Enforcement Order Dismissed

Geschäftsnummer 5D_26/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a constitutional complaint against a decision by the Cantonal Court that had rejected their appeal regarding the granting of provisional legal relief related to a monetary claim. The court ruled that the complaint was inadmissible since it did not meet the requirements for effective legal argumentation regarding constitutional rights and lacked a valid basis for contesting the initial decision. Consequently, the court declined to hear the complaint and also denied the request for free legal assistance due to the apparent hopelessness of the case, imposing costs on the complainant instead.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Complaint Against Refusal to Entertain Appeal of Debt Enforcement Order Dismissed: The court ruled that the complaint was inadmissible since it did not meet the requirements for effective legal argumentation regarding constitutional rights and lacked a valid basis for contesting the initial decision. Consequently, the court declined to hear the complaint and also denied the request for free legal assistance due to the apparent hopelessness of the case, imposing costs on the complainant instead.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verlustschein Zulassung der Zwangsvollstreckung Beschluss, keine Einwände zu erheben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in the dispositive to justify the non-admission of the constitutional appeal due to lack of procedural compliance (insufficient reasoning).

Art. 117 BGG

Cited implicitly alongside Art. 108 BGG as the procedural basis for non-admission and for the application of the simplified procedure concerning the constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to dismiss the request for legal aid due to the lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_26/2016

Urteil vom 26. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 5'114.45 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 27. Januar 2016 erwog, gemäss Vorinstanz beruhe die Betreibungsforderung auf einem Pfändungsverlustschein und damit auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 SchKG ), gegen welchen der Beschwerdeführer keine gültigen Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG erhoben habe, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Obergericht nicht auseinander und stelle auch keinen klaren Antrag, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, wegen Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das den Entscheid des Obergerichts vom 27. Januar 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1BGG),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann